2 Bestellung von Brandschutzbeauftragten

2.1 Schriftliche Bestellung und Aufgabenübertragung

Hinweis
Brandschutzbeauftragte werden vom Unternehmer oder der Unternehmerin unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. Personalvertretungsgesetzes schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen (siehe Musterbestellungsschreiben, Anlage 1).

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten umfasst auch die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten.

Zu den Rahmenbedingungen gehören z. B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen sowie Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen.

Brandschutzbeauftragten sind die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben (s. Kapitel 3) erforderliche Arbeitszeit, benötigte Informationen und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Fortbildungen (s. Kapitel 8) zu ermöglichen.

 

2.2 Externe Brandschutzbeauftragte

Stehen dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin keine eigenen Brandschutzbeauftragten zur Verfügung oder kann kein eigenes Personal ausgebildet werden, so sind externe Brandschutzbeauftragte vertraglich zu beauftragen.

Die notwendige Qualifikation gemäß Kapitel 4 und 5 dieser DGUV Information muss nachgewiesen werden.

Die Einbindung in die betriebliche Brandschutzorganisation ist sicherzustellen.

Des Weiteren sind Zuständigkeiten und Schnittstellen festzulegen sowie die rechtzeitige Einbindung in interne Abläufe (z. B. Investitionen, Umbauten, Prozessänderungen) sicherzustellen. Ebenso müssen externe Brandschutzbeauftragte in der Lage sein, kurzfristig den Betrieb in seiner Funktion beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.

 

2.3 Mitteilung an die zuständige Genehmigungsbehörde

Werden Brandschutzbeauftragte gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen gefordert, so sind ihre Namen und jeder Wechsel der zuständigen Genehmigungsbehörde, z. B. der Brandschutzdienststelle, auf Verlangen mitzuteilen.