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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 205-023: Brandschutzhelfer
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stationäre Arbeitsplätze

6 Anforderungen an Baustellen

Die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und an die Ausbildung von Brandschutzhelfern gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, Lackierarbeiten, sind im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die Unterweisung sollte folgende Themen beinhalten:

Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Kürzere Abstände können erforderlich werden, wenn neue Arbeitsverfahren eingesetzt werden oder sich die Brandgefährdungen ändern.