GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 208-004: Gabelstapler
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

5 Prüfungen von Gabelstaplern

Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer den Gabelstapler durch Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen. Erst wenn keine Mängel erkannt werden, darf er den Stapler in Bewegung setzen.

Sichtprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise

Funktionsprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise

Trotz des erheblich erscheinenden Umfanges können die täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen in wenigen Minuten durchgeführt werden.

Gabelträger
Bild 5-1: Verbogener Gabelträger

Stets gilt:

Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal erfolgen.

Unabhängig davon ist der Stapler mindestens einmal jährlich, bei mehrschichtigem Einsatz auch häufiger, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat sich bewährt, am Gabelstapler eine Prüfplakette anzubringen (Bild 5-2).

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.

Prüfplaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, sollten – zur Vermeidung von Missverständnissen – erst am Gabelstapler angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel behoben sind.

Prüfplakette
Bild 5-2: Die Prüfplakette erleichtert es dem Fahrer, die Prüffristen zu überwachen