gemäß Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen", Abs. 2.1, der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (DGUV Regel 100-500 und 100-501)
Herr/Frau:
geb:
Wohnort:
wird in vorstehend genanntem Unternehmen mit dem Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragt.
Die Beauftragung gilt für folgende Hubarbeitsbühne(n):
Die Befähigung zum Bedienen der vorstehend genannten Hubarbeitsbühne(n) gemäß Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen", Abs. 2.1, der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (DGUV Regel 100-500 und 100-501) gegenüber der Unternehmensleitung nachgewiesen.
Die Unterweisung erfolgte durch: