8 Koordination

Jede Baumaßnahme birgt besondere Gefahren in sich. Die Verhältnisse auf der Baustelle ändern sich ständig, verschiedene Gewerke müssen gleichzeitig nebeneinander und übereinander ausgeführt werden. Ohne Ordnung kann es im Bauablauf zu Behinderungen, Unterbrechungen, Gefährdungen oder gar zu Unfällen und Schäden kommen.

Koordination ist immer dann erforderlich, wenn Mitarbeiter verschiedener Unternehmen örtlich und zeitlich zusammenarbeiten, um eine gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Hierzu benennen die Unternehmen einen Koordinator, der zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet wird.

Bereits bei Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eine Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Informationen hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefahren des Unternehmens, in dem die Tätigkeiten erfolgen sollen. Der Auftragnehmer lässt diese Informationen in seine Gefährdungsbeurteilung einfließen. Bei besonderen Gefahren bestimmt der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einen Aufsichtführenden.

Baustellen kommt eine besondere Pflicht zur Koordinierung zu. Arbeiten mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle, bestellt der Bauherr einen Koordinator, der in der Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens die Arbeiten aufeinander abstimmt. Je nach Größe der Baustelle erstellt er hierfür einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan), der verbindlich ist für alle Baubeteiligten.

ArbSchG § 8 BGV A1 §§ 5, 6, 9 BaustellV § 3
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung der Unternehmen
  • Information der Beschäftigten über die Zusammenarbeit
  • Überprüfung der Unterweisung der Mitarbeiter eines Fremdunternehmens
Vergabe von Aufträgen
  • Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
  • gegenseitige Information
  • Bestellung eines Koordinators (bei besonderen Gefahren mit Weisungsrecht)
  • Überprüfung der Unterweisung der Mitarbeiter eines Fremdunternehmens
Koordinierung
je nach Größe der Baustelle und Art der Arbeiten:
  • Bestellung eines Koordinators für Planungs- und Ausführungsphase
  • Erstellung eines SiGePlans
Beachtung der ˶Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen˝ (RAB)

Bild 8-1: Erläuterung der Rechtsgrundlagen zur Koordination