8 Koordination
Jede Baumaßnahme birgt besondere Gefahren in sich. Die Verhältnisse auf der Baustelle ändern sich ständig, verschiedene Gewerke müssen gleichzeitig nebeneinander und übereinander ausgeführt werden. Ohne Ordnung kann es im Bauablauf zu Behinderungen, Unterbrechungen, Gefährdungen oder gar zu Unfällen und Schäden kommen.
Koordination ist immer dann erforderlich, wenn Mitarbeiter verschiedener Unternehmen örtlich und zeitlich zusammenarbeiten, um eine gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Hierzu benennen die Unternehmen einen Koordinator, der zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet wird.
Bereits bei Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer durch den Auftraggeber eine Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und Informationen hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefahren des Unternehmens, in dem die Tätigkeiten erfolgen sollen. Der Auftragnehmer lässt diese Informationen in seine Gefährdungsbeurteilung einfließen. Bei besonderen Gefahren bestimmt der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einen Aufsichtführenden.
Baustellen kommt eine besondere Pflicht zur Koordinierung zu. Arbeiten mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle, bestellt der Bauherr einen Koordinator, der in der Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens die Arbeiten aufeinander abstimmt. Je nach Größe der Baustelle erstellt er hierfür einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan), der verbindlich ist für alle Baubeteiligten.
ArbSchG § 8 | BGV A1 §§ 5, 6, 9 | BaustellV § 3 |
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
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Vergabe von Aufträgen
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Koordinierung je nach Größe der Baustelle und Art der Arbeiten:
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Bild 8-1: Erläuterung der Rechtsgrundlagen zur Koordination