Anhang 11

Muster einer Gefährdungsbeurteilung zur Benutzung von Hubarbeitsbühnen

Diese Mustergefährdungsbeurteilung führt nur die allgemein üblichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Hubarbeitsbühnen auf. Jeder Einsatz einer Hubarbeitsbühne unterliegt jedoch anderen Bedingungen.

Es ändern sich die Arbeitsverfahren und die Arbeitsumgebung und damit auch die Gefährdungen. Dies ist in der konkreten, für jeden Einsatzfall zu erstellenden bzw. anzupassenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die vorliegende Mustergefährdungsbeurteilung muss also für jeden Einsatz neu erstellt werden, das heißt:

  1. Festlegen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen bzw. der Risiken
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten)
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei Änderung des Arbeitsverfahrens bzw. der Arbeitsumgebung
Überlastung
Arbeitsbereich: Informationen:
DIN EN 280, ArbSchG, BetrSichV, TRBS 1203, TRBS 2111, BGV A1, BGV A3, BGV C22, BGR 500 Kapitel 2.10, BGR 198, BGI 544, BGI 720, BGG 945
Berufsgruppe/Person:
Tätigkeit:
G-Faktor Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung
Gefährdungen bewerten
Maßnahmen
Bearbeiter/Berater
Termin
wirksam
Risiko
Handlungsbedarf
G
M
K
ja
nein
Erledigt
ja
nein

Mechanische Gefährdungen
1.1
ungeschützt bewegte Maschinenteile          
beim Aufstellen und Betrieb auf Quetsch- und
Scherstellen achten
Quetschstellen zwischen bewegten Teilen oder festen und beweglichen Teilen
Quetsch- und Scherstellen verkleiden
zusätzliche Gefahrstellen beim Aufstellen der Bühne z. B. in der Nähe von Konstruktionen
Bühne nicht unter Deckenkanten oder Rohrleitungen verfahren
Körperteile nur innerhalb des Arbeitskorbes belassen
Beachtung der Steuerfunktionen bei Bewegungsumkehr
Einsatz einer elektronischen Abschaltleiste oder von Sensoren
Abdeckung der Steuereinrichtung durch Schutzbügel zum Vermeiden einer ungewollten Fehlbedienung
bestimmungsgemäße Verwendung
Betriebsanleitung beachten
Unterweisung
auf Prüfung durch „befähigte Personen“ achten
 
1.3
bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel           zulässige Tragfähigkeit beachten
Überlastung
Auswahl geeigneter Bühnen
unzureichende Standsicherheit
vorgeschriebene Abstützung auf tragfähigem Untergrund
mangelhafte Betriebssicherheit
tägliche Funktionsprüfung
Sicherheitseinrichtungen unwirksam
bei Verlassen Sicherung der Bühne gegen unbefugte Benutzung (Schlüsselschalter)
unbefugte Benutzung
Bedienung nur durch Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, unterwiesen und schriftlich beauftragt sind
Sichtbehinderung beim Verfahren der Bühne
Sicherung gegen Verkehrsgefahren (Absperrungen, Signalleuchten)
Bodenöffnungen
mindestens jährliche Prüfung durch befähigte Person
Quetschen durch ungeschützte Maschinenteile
Auswahl und Benennung geeigneter Bediener
Bodenöffnungen schließen, umwehren oder abdecken
Tragfähigkeit des Untergrundes kontrollieren
Windstärke beachten
gegenseitige Gefährdungen ausschließen
Beachtung des Schwenkbereiches der Drehsäule
sachgemäße Abstützung auf schrägen Ebenen
 
1.4
unkontrolliert bewegte Teile           Betriebsanleitung beachten
ungewollte Lageveränderung von Lasten
Lasten gegen Wegrollen und Kippen sichern
ungesicherte Lagerung von Werkzeugen und Material
Lagerung der Werkzeuge und Materialien nur innerhalb des Arbeitskorbes, keine sperrigen oder überstehenden Teile mitführen
Gefährdung von Arbeitsbereichen unterhalb des Arbeitskorbes
kein Anbringen unzulässiger Zusatzeinrichtungen
Absperrung und Sicherung des Arbeitsbereiches
beim Verfahren Unebenheiten des Bodens beachten
Schutzhelm zur Verfügung stellen und Benutzung veranlassen
  1.6 Absturz          
zum Aufstieg auf die Bühne nur hierfür bestimmte Aufstiege benutzen
beim Arbeiten auf der Bühne durch Übersteigen, Umsteigen, Aufsteigen
Verbot des Aus-, Über-, Auf- und Umsteigens
beim Verfahren der Bühne aufgrund der Geländebeschaffenheit
klappbare Schutzgeländer vor Arbeitsbeginn in Schutzstellung bringen
Absturz/Umsturz aufgrund unsachgemäßer Abstützung
Hubarbeitsbühnen entsprechend Betriebsanleitung standsicher aufstellen und betreiben
entsprechend Betriebsanleitung, Baustellenordnung, PSA gegen Absturz verwenden, vorgesehene Anschlagpunkte nutzen

Empfehlung: Einsatz von PSA gegen Absturz in allen Auslegerbühnen (Peitscheneffekt)
Organisation der Rettung
Unterweisung und Einweisung der Beschäftigten
Betriebsanweisung
Eignungsuntersuchung nach G 41

Elektrische Gefährdungen
2.1
elektrischer Schlag          
Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor Benutzung
Isolationsfehler der elektrischen Anlage der Hubarbeitsbühne
Prüfung durch Elektrofachkraft
Annäherung des Gerätes an aktive elektrische Teile
Einhaltung der Sicherheitsabstände
Verwendung einer isolierten Hubarbeitsbühne
Spannungsfreiheit der elektrischen Anlage herstellen

Gefahrstoffe
3.1 Gase          
Einsatz von Hubarbeitsbühnen mit Elektroantrieb
Gefährdung durch Einsatz von Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen
Abgasreinigungsanlagen
Belüftung der Räume
Beachtung der Betriebsanleitung
Betriebsanweisung für Dieselkraftstoff und Batteriesäure
 
3.3
Aerosole          
Einsatz von Hubarbeitsbühnen mit Elektroantrieb
Dieselmotoremissionen
Hubarbeitsbühnen mit Rußpartikelfilter
regelmäßige Reinigung und Austausch des Filters
 
3.4
Flüssigkeiten          
Batterieladestellen und -räume einrichten
Gefährdungen durch Batterieflüssigkeit
Austausch der kompletten Batterie

Brand- und Explosions-
gefährdungen
5.1/
5.2
brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase/explosionsfähige Atmosphäre          
Sichtkontrolle Kraftstoffanlage
Kraftstoffanlage nicht dicht
Betrieb nach Betriebsanleitung
Zündquellen beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
Einsatzkoordination in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
Explosionsschutzdokument beachten

Gefährdungen durch Arbeitsumgebungen
8.1
Klima          
Beachtung der zulässigen Windgeschwindigkeit (vmax meistens 12,5 m/s = 45 km/h)
Nichtbeachtung der zulässigen Windgeschwindigkeit
Beachtung der Einsatzmöglichkeit im Freien (manche Bühnen sind nur für den Einsatz im Innenbereich zugelassen)
Belastung durch zu hohe oder zu niedrige Temperaturen sowie durch Nässe
Beachtung der Temperaturschwankungen mit zunehmender Höhe
Belastung durch UV-Strahlung
Benutzung zweckmäßiger Arbeitskleidung, ggf. Wetterschutzkleidung
Verlust der Standsicherheit durch Regen, Eis, Schnee
Benutzung von Sonnenschutzmittel
ständige Kontrolle der Standsicherheit

Psychische Faktoren
10.4
ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen          
Signalgebung vereinbaren
im Umgebungslärm untergehende Warnsignale
Koordination
Nichtwahrnehmung Dritter im Gefahrenbereich oder beim Verfahren der Bühne
Sicherungsposten

Sonstige Gefährdungen
11.1 Gefährdung durch Menschen          
Einsatz geeigneter Koordinatoren
Gefährdungen durch fehlende oder mangelhafte Koordination
Montagearbeiten verschiedener Gewerke aufeinander
abstimmen
Unterweisung aller Beschäftigten über auftretende gegenseitige Gefährdungen
 
M 4
Qualifikation, Verantwortung          
Beschäftigte körperlich und geistig geeignet
 
Bedienpersonal nicht geeignet
Bedienung nur durch Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt sind
 
Bedienpersonal ohne ausreichende Kenntnisse
Ausbildung/Schulung des Bedienpersonals
 
Bedienpersonal nicht schriftlich beauftragt
schriftliche Beauftragung des Bedienpersonals durch den Unternehmer
 
nicht geregelte Verantwortlichkeit bei wechselnden Montagestellen und Montagepersonal
Einsatz bzw. Benennung eines Aufsicht Führenden
 
kein Aufsicht Führender
Festlegung der Verantwortlichkeiten
 
M 8.2
Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen          
Rettungs- und Alarmplan festlegen
unzureichende Erste-Hilfe-Maßnahmen
spezielle wirksame Maßnahmen treffen für Rettung aus der Höhe und für Rettung aus der PSA gegen Absturz, ggf. Abstimmung mit Rettungsdienst und Feuerwehr
Notablass üben
Regelung, dass eine zweite Person in der Bedienung des Notablasses und des Bedienpultes am Unterwagen eingewiesen und geübt ist und sich in der Nähe der Hubarbeitsbühne aufhält
Ersthelfer benennen
 
M 8.3
Unterweisung, Arbeitsanweisung,
Betriebsanweisung
         
Unterweisung zum allgemeinen Umgang mit Hubarbeitsbühnen
Bedienpersonal nicht ausreichend eingewiesen und unterwiesen
spezielle Unterweisung auf der Grundlage der Betriebsanweisung und der örtlichen Situation
Unkenntnis der Gefahren
Einweisung vor Ort in den Gerätetyp
fehlende Betriebsanweisung
Einweisung in die Sicherheitseinrichtungen und den Notablass
fehlende Montageanweisung
Erstellung der Betriebsanweisung
schriftliche Montageanweisung gemäß BGV C22 § 17

Risikoeinschätzung

Risikoeinschätzung