2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen ist Ziffer 2.4 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit TRBS 2121-4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln. Danach hat das Heben von Personen nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen zu erfolgen. Ausnahmsweise ist das Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln, z. B. mit Flurförderzeugen (Gegengewichtstapler (Gabelstapler), Schubmaststapler, Regalstapler, Dreiseitenstapler und Regalflurförderzeugen) zulässig, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten. Derartige geeignete Maßnahmen werden in dieser Information beschrieben.

Anmerkung:
Gemäß dem Dokument WG-2005.46rev3 der europäischen Arbeitsgruppe Maschinen werden Arbeitsbühnen, die auf den Gabeln eines Flurförderzeuges platziert sind, nicht als auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie betrachtet, auch wenn sie mit Einrichtungen ausgestattet sind, die das Herunterrutschen oder Herabfallen von den Gabeln verhindert. Sie sind deshalb nicht im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung in Bezug auf diese Richtlinie versehen sein.