Als Fahrerin oder Fahrer des Flurförderzeugs und als Mitfahrer auf der Arbeitsbühne dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der Betriebsleitung namentlich und schriftlich bestimmt sind.
Die Fahrerin oder der Fahrer von Gabelstaplern und Regalflurförderzeugen dürfen diese Geräte nur selbstständig steuern, wenn sie