5 Anforderungen an die Fahrerinnen oder Fahrer der Flurförderzeuge und die Personen in der Arbeitsbühne
5.1 Allgemeine Anforderungen
Als Fahrerin oder Fahrer des Flurförderzeugs und als Mitfahrer auf der Arbeitsbühne dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der Betriebsleitung namentlich und schriftlich bestimmt sind.
5.2 Fahrerin oder Fahrer von Gabelstaplern und Regalflurförderzeugen
Die Fahrerin oder der Fahrer von Gabelstaplern und Regalflurförderzeugen dürfen diese Geräte nur selbstständig steuern, wenn sie
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.