3 Steigleiterbauarten

3.1 Allgemeines

Je nach Einsatzgebiet unterscheidet man ortsfeste Steigleitern in

Eine Übersicht der Steigleiterbauarten und ihrer Anforderungen zeigt Anhang 2.


3.2 Steigleitern für bauliche Anlagen

Allgemeines
Die Neigung von Steigleitern für bauliche Anlagen beträgt zur Waagerechten zwischen 75 ° und 90 °. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen, kann bei Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen der Winkel mehr als 90 ° betragen, wenn die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Steigschutzeinrichtung nachgewiesen werden.

Werkstoffe
Für tragende Bauteile dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln.

Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.

Ein- und Ausstieg
Die Steigleiter muss unmittelbar über der Einstiegsebene beginnen.

Die oberste Sprosse muss auf der Höhe der Austrittsstelle liegen.

Bei der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen muss das Anfügen des mitlaufenden Auffanggerätes an der festen Führung bzw. das Verbinden des Auffanggerätes mit dem Auffanggurt von einem gesicherten Standplatz erfolgen. Bei turmartigen Bauwerken, z. B. Schornsteinen, kann ein Podest als gesicherter Standplatz vorgesehen werden.

Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.

Haltevorrichtung
Bei Steigleitern mit oder ohne Rückenschutz muss bis zu einer Höhe von mindestens 1,10 m über der Austrittsstelle eine zweiseitige, gut umgreifbare Haltevorrichtung vorhanden sein. Dies ist z. B. bei Rohrdurchmessern zwischen 30 und 50 mm gegeben.

Ruhebühnen
An Steigleitern müssen grundsätzlich in Abständen von max. 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Bei Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Personen (z. B. einen Schornsteinbauer oder einen Antennenbauer) erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind.

Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein. Diese Forderung ist bei klappbaren Ruhebühnen noch erfüllt, wenn der Fußfreiraum bis auf 100 mm eingeschränkt ist.

Einrichtungen gegen Absturz
Ist Rückenschutz vorhanden, muss dieser mindestens 1,00 m über die Oberkante der Ausstiegsebene mitgeführt werden.

Das Lösen von der Steigschutzeinrichtung muss von einem gesicherten Standplatz aus erfolgen.

Anforderungen an die Ausführung von ortsfesten Steigleitern an baulichen Anlagen enthalten DIN 18799 Teil 1 "Steigleitern mit Seitenholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Teil 2 "Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".


3.3 Notleiteranlagen

Allgemeines
Notleiteranlagen werden zur Rettung oder Selbstrettung von Menschen aus Gefahrensituationen außen an Gebäuden angebracht und sind ausschließlich als Seitenholmsteigleitern konzipiert.

Notleiteranlagen sind keine Verkehrswege und dürfen nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Bei der Planung von Notleiteranlagen ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubeziehen.

Die Steigleiter muss auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehenen gesicherten Flächen, die aus dem Gefahrenbereich führen, enden. Soll die Steigleiter auf einer gesicherten Fläche enden, die aber nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führt, bedarf es der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.

Enden oder beginnen Steigleitern an für Jedermann zugänglichen Stellen, dürfen Maßnahmen gegen unbefugtes Besteigen nur in Absprache mit der Brandschutzdienststelle ergriffen werden. Prinzipiell müssen Notleiteranlagen zu jeder Zeit frei gehalten werden, was durch die Betreibenden bzw. die Eigentümerin oder den Eigentümer überwacht werden muss.

Abb. 15 Komplette Notleiteranlage

Abb. 15 Komplette Notleiteranlage

Werkstoffe
Für tragende Bauteile dürfen nur metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. Andere Werkstoffe sind zulässig, wenn deren Eignung besonders nachgewiesen ist.

Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet.

Ruhebühnen
In Notleiteranlagen müssen in Abständen von 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Hierzu zählen auch Zustiegspodeste.

Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigleitern ungehindert begehbar sein.

Einrichtungen gegen Absturz
Als an der Steigleiter verwendete Einrichtung gegen Absturz ist nur der Rückenschutz zulässig. Steigschutzeinrichtungen sind in Notleiteranlagen nicht zulässig.

Durchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen Absturz von Personen zu sichern.

Anforderungen an die Ausführung von Notleiteranlagen enthält DIN 14094 Teil 1 "Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste".


3.4 Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft

Allgemeines
Steigleitern für Schächte und Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft fallen in den Geltungsbereich der europäischen Bauproduktenverordnung. Hersteller oder im europäischen Wirtschaftsraum ansässige Bevollmächtigte müssen eine Erklärung der Übereinstimmung des Produktes mit den in der Verordnung enthaltenen grundsätzlichen Anforderungen auf Basis der Norm DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte" (Leistungserklärung) ausstellen und aufbewahren. Dies ist die Grundlage für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Die Anforderungen an einhängbare Schachtsteigleitern orientieren sich ebenfalls an dieser Norm.

Werkstoffe
Für Steigleitern für Schächte sind entsprechend dem Einsatzgebiet folgende Werkstoffe zu verwenden:

Fußfreiraum
Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet. Dieser Fußfreiraum gilt auch für einhängbare Steigleitern.

Ruhebühnen
An Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein.

Einrichtungen gegen Absturz
Steigleitern für Schächte dürfen nicht mit Rückenschutz ausgestattet werden, da dieser die Rettung von Personen aus Schächten behindert.

Zum Schutz gegen Absturz eignen sich ortsveränderliche Absturzsicherungen z. B. nach DIN EN 360 "Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Anschlageinrichtungen" (siehe Abb. 16).

Abb. 16 Ortsveränderliche Absturzsicherung – PSAgA

Abb. 16 Ortsveränderliche Absturzsicherung – PSAgA

An der Austrittstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden sein und benutzt werden.

Haltevorrichtungen müssen eine ausreichende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufweisen und sicher befestigt werden (siehe DIN 19572 "Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte").

Bei Haltevorrichtungen ist unter Beachtung der Randabstände bei der Dübelmontage darauf zu achten, dass die Höhe des Halterohres oberhalb der Ein-/Ausstiegsstelle mindestens 1,00 m, bei Kläranlagen mindestens 1,10 m beträgt (siehe auch DIN EN 12255-10 "Kläranlagen – Sicherheitstechnische Baugrundsätze").

Abweichend hiervon dürfen an Steigleitern in Kleinbauwerken der Wasserversorgung Haltevorrichtungen nach den DVGW Arbeitsblättern W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung", W 127 "Quellwassergewinnungsanlagen – Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau" und W 358 "Leitungsschächte und Auslaufbauwerke" verwendet werden.

Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens besteht.


Abb. 17 Mobile Haltevorrichtung, Quelle: Fa. Günzburger Steigtechnik
Abb. 18 Mobile Haltevorrichtung mit PSAgA

Abb. 17 Mobile Haltevorrichtung
Quelle: Fa. Günzburger Steigtechnik

Abb. 18 Mobile Haltevorrichtung mit PSAgA

Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Eigenschaften kein sicheres Festhalten ermöglichen.

Anforderungen, wie z. B. einzuhaltende Werkstoffnormen, enthält DIN EN 14396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte"; Hinweise zur sicheren Benutzung enthalten die DGUV Regeln 103-007/008 (bisher: BGR/ GUV-R 177) "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume".


3.5 Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen

Allgemeines
Steigleitern, die als ortsfeste Zugänge zu Maschinen und maschinellen Anlagen dienen, unterliegen der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und müssen den allgemeinen Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen. Die Konformität dazu muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bescheinigen.

Soweit möglich, sollten Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen mit Seitenholmen konzipiert sein (siehe Abb. 19).

Abb. 19 Steigleiter als Zugang zu einer Maschinenarbeitsbühne

Abb. 19 Steigleiter als Zugang zu einer Maschinenarbeitsbühne

In Ausnahmefällen, z. B. bei einer fortlaufenden Steigleiter mit einem sich ändernden Neigungswinkel oder unzureichendem Raum für Seitenholmsteigleitern, bieten sich Steigleitern mit Mittelholm an.

Bei großen Steighöhen, wie z. B. in Windenergieanlagen (WEA), haben sich Steigleitern mit Steigschutz bewährt (siehe Abb. 20).

Abb. 20 Steigleiter in einer Windenergieanlage

Abb. 20 Steigleiter in einer Windenergieanlage

Konkrete Anforderungen an Bau und Anordnung siehe DIN EN 50308 "Windenergieanlagen".

Werkstoffe
Hinsichtlich der Auswahl der Werkstoffe gelten prinzipiell keine Einschränkungen. Werkstoffe sind entsprechend den Bedingungen am Einsatzort auszuwählen. Für tragende Bauteile sollten vorzugsweise metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche Bemessungsangaben und Hinweise zur Verwendung in Regelwerken vorliegen.

Die Verwendung nicht-metallischer Werkstoffe (z. B. GFK) ist bei vorhandener Erfahrung oder auf den Anwendungsfall bezogenem Eignungsnachweis möglich.

Fußfreiraum
Die Steigleiter muss derart montiert werden, dass der Abstand von der Sprossenvorderkante zur Verankerungsebene mindestens 200 mm beträgt. Dieser Abstand darf nur bei Wandvorsprüngen auf 150 mm reduziert werden.

Ruhebühnen
Beträgt die gesamte Steighöhe nicht mehr als 10 m, so kann dieser Höhenunterschied in einem einzigen Leiterlauf überwunden werden. Bei größeren Steighöhen müssen abweichend von allen übrigen Steigleiterbauarten Ruhebühnen in Abständen von max. 6 m vorhanden sein. Abweichend hiervon dürfen diese Abstände bei WEA bis zu 9 m betragen.

Austrittsebene
Der Spalt an der Austrittsebene zur oberen Steigleitersprosse muss bauseits oder an der Sprosse durch Vergrößerung der Trittfläche (z. B. durch eine Ausgleichsstufe, siehe Abb. 21) auf höchstens 75 mm reduziert werden.

Die Austrittsöffnung der Steigleiter ist durch eine selbstschließende Tür (Durchgangssperre) bestehend aus Handlauf und Knieleiste zu sichern (siehe Abb. 21).

Abb. 21 Ausgleichsstufe aus Riffelblech zur Spaltverkleinerung

Abb. 21 Ausgleichsstufe aus Riffelblech zur Spaltverkleinerung

Einrichtungen gegen Absturz
Gegenüber allen anderen Steigleiterbauarten sind Maßnahmen zur Absturzsicherung (Rückenschutz oder Steigschutzeinrichtung) bereits ab 3 m Fallhöhe notwendig.

Darüber hinaus müssen beidseitig Einrichtungen zur Personensicherung (i. d. R. Geländerelemente) über eine Länge von jeweils mindestens 1500 mm (gemessen von der senkrechten Mittelachse der Steigleiter) vorhanden sein.

Anforderungen für den sicheren Zugang zu Maschinen enthält DIN EN ISO 14122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen".