Das Inverkehrbringen von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unterliegt den europäischen Binnenmarktrichtlinien nach Art. 114 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die nationale Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt in Deutschland unter anderem in Form des ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) und der zugehörigen Produktsicherheits-Verordnung (ProdSV; z. B. Maschinenverordnung). Zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens müssen Lagereinrichtungen und Ladungsträger den darin genannten Anforderungen zur Produktsicherheit entsprechen. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind unter anderem in Produktnormen enthalten. Diese gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und bilden den Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen ab.
Bei Lagereinrichtungen ist grundlegend zwischen nicht kraftbetriebenen und kraftbetriebenen Lagereinrichtungen zu unterscheiden. Während nicht kraftbetriebene Lagereinrichtungen den allgemeinen Bestimmungen des ProdSG unterliegen, gelten für kraftbetriebene Lagereinrichtungen zusätzlich die Anforderungen der 9. ProdSV (Maschinenverordnung), die die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht umsetzt. Bei der Anwendung so genannter harmonisierter Normen kann der Hersteller von kraftbetriebenen Lagereinrichtungen davon ausgehen, die betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie eingehalten zu haben (Vermutungswirkung). Abb. 1 zeigt beispielhaft, wie der Hersteller einer Maschine (z. B. kraftbetriebenes Regal) durch inhärent sichere Konstruktion, durch ergänzende sicherheitstechnische Maßnahmen und durch Benutzerinformation den Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen erreicht. Dazu kann er sich an (harmonisierten) Normen orientieren oder andere, ebenso wirksame Maßnahmen umsetzen.
Der Betrieb von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unterliegt in Europa außerdem den Richtlinien nach Art. 153 AEUV, unter anderem den Richtlinien 89/654/EWG (Arbeitsstättenrichtlinie) und 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie). Die nationale Umsetzung dieser beiden Richtlinien erfolgt in Deutschland durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach der BetrSichV dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, die dem Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung entsprechen. Gleiches fordert die ArbStättV für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Betreiber hat auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu treffen, um den Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung der betreffenden Lagereinrichtungen und Ladungsträger zu erreichen (siehe Abbildung 1). Der Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung und die für dessen Erreichung geeigneten Schutzmaßnahmen werden insbesondere durch Technische Regeln (z. B. TRBS oder ASR), aber auch durch andere Erkenntnisquellen (z. B. Vorschriften- und Regelwerk der DGUV oder Veröffentlichungen einzelner Unfallversicherungsträger) beschrieben. Dazu zählt auch die vorliegende DGUV Information.
Abb. 1 Sichere Verwendung = Sicheres Produkt + Betriebliche Schutzmaßnahmen