Anhang 3
Kontrollkriterien für ausgewählte Ladungsträger
Abb. 13 Schäden oder Mängel an Flachpaletten nach UIC 435-4
NICHT GEBRAUCHSFÄHIG sind Flachpaletten, wenn
- ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,
- mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
- ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
- die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,
- offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze) oder
- der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).
Abb. 14 Schäden oder Mängel an Boxpaletten nach UIC 435-4
NICHT GEBRAUCHSFÄHIG sind Boxpaletten, wenn
- der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäulen verformt sind,
- die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,
- der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,
- die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen),
- ein Brett fehlt oder gebrochen ist
oder
- die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind.