Seit Anfang 1993 gilt in der Europäischen Union unter anderem der freie Warenverkehr. Durch das Produktsicherheitsgesetz und die 9. Verordnung zum ProdSG wird die Europäische Maschinenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Das bedeutet, dass grundsätzlich die im Anhang I der Maschinenrichtlinie hinsichtlich Bau und Ausrüstung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gelten. Natürlich gilt das auch für alle in der Fahrzeuginstandhaltung verwendeten Maschinen. Als äußeres Zeichen der Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie und den anderen einschlägigen Richtlinien muss an jeder verwendungsfertigen Maschine eine CE-Kennzeichnung angebracht sein.
Darüber hinaus muss der Hersteller durch eine Konformitätserklärung die Übereinstimmung schriftlich erklären.
Häufig ist heute außer dem CE-Zeichen ein GS-Zeichen an den Maschinen zu finden. Viele Hersteller lassen ihre Produkte durch eine unabhängige akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Einhaltung dieser Schutzziele prüfen. Äußeres Kennzeichen der erfolgreichen Prüfung ist das GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit).
Wer eine Maschine mit dieser Kennzeichnung erwirbt, kann ganz sicher sein, eine "sichere" Maschine erworben zu haben, die über die Sicherheit hinaus natürlich auch alle Anforderungen einschlägiger europäischer Normen erfüllt.
Bei der Bestellung neuer Maschinen können im Rahmen der geschäftlichen Verbindungen wie bisher Lieferumfang, Leistungen usw. frei vereinbart werden, soweit nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird.
Darüber hinaus sollte die Bestellung einer verwendungsfertigen Maschine mindestens folgende Positionen im Auftragsschreiben enthalten: