Anschlagmittel in Kfz-Werkstätten werden im Wesentlichen beim Motorwechsel benötigt. Von den Automobilherstellern werden für die jeweiligen Fahrzeugtypen passende Ketten- oder Drahtseilgehänge bzw. Bänder geliefert. Allerdings ist darauf zu achten, dass sie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Im Hebezeugbetrieb dürfen nur Rundstahlketten verwendet werden, die kurzgliederig sind, d. h., dass die innere Länge dreimal Kettendicke nicht überschreiten darf. Langgliedrige Rundstahlketten sind nicht erlaubt.
Erlaubt ist das Zusammenbauen von geprüften Rundstahlketten mittels geprüfter Kettenzubehörteile. Durch das Baukastensystem ergibt sich eine Fülle von Möglichkeiten, selbst ein Anschlagmittel für jeden einzelnen Fall zusammenzustellen.
Rundstahlketten dürfen nur benutzt werden, wenn ein Prüfzeugnis des Lieferanten vorliegt und die Ketten den entsprechenden Kettenstempel besitzen.
Rundstahlketten müssen entsprechend der festgelegten Fristen (BetrSichV) einmal von einer befähigten Person geprüft und einer Rissprüfung unterzogen werden. Die Prüfung ist im Prüfbuch nachzuweisen.
Das Schweißen von Rundstahlketten ist ebenso wie das Flicken mit Schrauben unzulässig.
Rundstahlketten dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn:
An Drahtseilgehängen muss bei mehrsträngigen Gehängen die Tragfähigkeit in Abhängigkeit vom Neigungswinkel angegeben werden. Die Kennzeichnung kann auf einer runden Blechscheibe mit 70 mm Durchmesser erfolgen, die am Aufhängering angebracht wird.
Drahtseilgehänge müssen mindestens entsprechend der festgelegten Fristen (BetrSichV) von einer befähigten Person geprüft werden.
Das Führen eines Prüfnachweises wird empfohlen.
Drahtseile müssen abgelegt werden bei: