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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 209-007: Fahrzeuginstandhaltung
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18 Führen von Fahrzeugen

Das Betriebsgelände einer Werkstatt ist nicht immer öffentlicher Verkehrsbereich.

Daher muss für einen sicheren Fahrbetrieb festgelegt werden,

Zum Führen von Fahrzeugen im Betriebsgelände einer Werkstatt kommen nur Personen in Betracht:

Sie müssen von der Unternehmensleitung zum Führen der Fahrzeuge bestimmt sein.

Die mit dem Führen eines Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände einer Werkstatt beauftragten Personen müssen nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis (z. B. Pkw-Führerschein) sein, solange sie die Fahrzeuge nur auf dem Betriebsgelände bewegen und nicht im öffentlichen Verkehrsbereich. Sobald sie jedoch Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum bewegen müssen, z. B. im Bereich der Tankstelle, des Kundenparkplatzes, müssen sie die Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrzeugart besitzen.

In den Bereich der internen Regelung fallen z. B.:

Bei Rückwärtsfahrten von Fahrzeugen, bei denen die Sicht nach hinten durch ihre Bauart beschränkt ist, z. B. bei Lkws, müssen einweisende Personen die Rückwärtsfahrt sichern, wenn Personen gefährdet werden können.

Die einweisende Person sollte dabei seitlich neben dem Fahrzeug stehen und nicht unmittelbar hinter dem Fahrzeug; Quetschungen zwischen Fahrzeug und festen Teilen der Umgebung können – wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen kommt – zu schweren Verletzungen führen.

Die Personen, die Fahrzeuge einweisen, müssen sich mit den Fahrzeugführenden durch Handsignale verständigen. Handsignale sind durch die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" festgelegt und müssen auch so angewendet werden.