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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 209-007: Fahrzeuginstandhaltung
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19 Arbeiten im öffentlichen Verkehr

Manche Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen können nicht in Werkstätten durchgeführt werden, weil die Fahrzeuge auf der Strecke liegen geblieben sind.

Bei solchen Arbeiten wird eine größere Gefährdung nicht durch die eigentliche lnstandsetzungsarbeit selbst, sondern durch den vorbeifließenden öffentlichen Verkehr hervorgerufen. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen betreffen die Sicherung gegen diese Gefahren, z. B.:

Die DGUV Information 214-010 "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" benennt die für Instandhaltungsarbeiten im öffentlichen Verkehr zu beachtenden Regeln sowie die für ein weitgehend sicheres Arbeiten zu treffenden notwendigen Maßnahmen.

Wenn beschäftigte Personen auf öffentlichen Straßen im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs Instandsetzungsarbeiten durchführen, müssen sie Warnkleidung tragen, z. B. seitlich geschlossene Warnwesten nach DIN EN ISO 20417:2017.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass Warnwesten in den:

mitgeführt werden und ihre Anzahl der des Personals entspricht. Für betrieblich genutzte Privatfahrzeuge besteht diese Verpflichtung nicht.