Aus der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), drittes Kapitel "Pflichten der Versicherten"
Befolgung von Weisungen des Unternehmers |
§ 15: Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. |
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen |
§ 17: Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen. |
Beseitigung von Mängeln |
§ 16: (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer
oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen
festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für
die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den
Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten
Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet
dieser Pflicht sollen die Versicherten von
ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen
und Schutzsystemen auch der Fachkraft
für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem
Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. |
Zutritts- und Aufenthaltsverbote |
§ 18: Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. |