11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Durch technische und organisatorische Maßnahmen können beim Schweißen große Erfolge im Gesundheitsschutz erreichtwerden. Trotzdem haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Im Anhang der ArbMedVV ist festgelegt, wann arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist.
Liste der Arbeitsmedizinischen Grundsätze und ihre Auswahlkriterien, die beim Schweißen relevant sein können:
Auswahlkriterium | DGUV-Grundsatz | Titel |
DGUV Information 240-020 | G 2 | "Blei oder seine Verbindungen" |
DGUV Information 240-150 | G 15 | "Chrom-VI-Verbindungen" |
DGUV Information 240-200 | G 20 | "Lärm" |
DGUV Information 240-260 | G 26 | "Atemschutzgeräte" |
DGUV Information 240-300 | G 30 | "Hitze" |
DGUV Information 240-320 | G 32 | "Cadmium oder seine Verbindungen" |
DGUV Information 240-340 | G 34 | "Fluor oder seine organischen Verbindungen" |
DGUV Information 240-380 | G 38 | "Nickel oder seine Verbindungen" |
DGUV Information 240-390 | G 39 | "Schweißrauche" |
Pflichtvorsorge:
Pflichtvorsorge ist bei den nachfolgend genannten, besonders gefährdenden Tätigkeiten, zu veranlassen:
- wenn eine Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ nicht eingehalten wird
- wenn Expositionen von Fluor/Fluoriden, Cadmium, Blei, Nickel oder Chrom(VI)-Verbindungen vorhanden sind
- bei Tätigkeiten mit Lärmexpositionen, bei denen der obere Auslösewert von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird
- bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern
- bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, z. B. nach Arbeitsmedizinischer Regel (AMR) 13.1 bei Schweißarbeiten in und an größerenvorgewärmten Werkstücken (Gewicht > 0,5 t, Temperatur > 80 °C)
Angebotsvorsorge:
Angebotsvorsorge ist bei den nachfolgend genannten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten:
- wenn die Schweißrauchkonzentration von 1,25 mg/m³ eingehalten wird
- wenn die Lärmexposition des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) überschritten ist
- wenn die Tätigkeit das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordert
Wann die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wird, hängt von der Tätigkeit und von bestimmten Bedingungen dieser Tätigkeit ab.
Hinweise, wann Pflicht- oder Angebotsvorsorge durchzuführen ist, sind im Anhang der ArbMedVV enthalten.
Wunschvorsorge:
Über die Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen den Beschäftigten auf Wunsch regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, es sei denn, Gesundheitsschäden können ausgeschlossen werden.
Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen in DGUV Grundsatz 350-001 erläutern die medizinischen Inhalte der Vorsorge für die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Sie bilden eine solide Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise in der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Auswahlkriterien zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, DGUV Information 240-011 ff sind die Handlungsanleitungen für die Unternehmer und Unternehmerinnen und basieren auf der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie enthalten ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
Um die Verantwortlichen in den Betrieben zu unterstützen, die Verhältnisse in den einzelnen Arbeitsbereichen richtig einzustufen, ist in den Handlungsanleitungen beschrieben, in welchen Arbeitsbereichen und bei welchen Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten Expositionen auftreten können, die arbeitsmedizinische Vorsorge erfordern.
Beispiele:
Hochlegierte Werkstoffe (Grund- und Zusatzwerkstoffe) mit Chrom ≥ 5 %
- Beschichtungsstoffe oder Verunreinigungen auf den zu schweißenden Materialien
- Arbeiten in engen Räumen