5 Arbeitsmedizinische Vorsorge zur Prävention von Hauterkrankungen
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, zuletzt geändert 12. 7. 2019) regelt Anlässe für Angebots- und Pflichtvorsorge.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat Pflichtvorsorge durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bei folgenden hautgefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen:
- Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird
- Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen
- Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 µg Protein je Gramm im Handschuhmaterial
- Kontakt mit Gefahrstoffen entsprechend Anhang Teil 1 ArbmedVV, wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
Angebotsvorsorge ist unter anderem bei folgenden hautgefährdenden Tätigkeiten anzubieten:
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die keine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist Tätigkeiten mit Listenstoffen nach Anhang Teil 1 ArbmedVV und krebserzeugenden Stoffen, soweit keine Pflichtuntersuchung vorgesehen ist
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag
Angebots- oder Pflichtvorsorge kann zudem aufgrund anderer Gesundheitsgefährdungen erforderlich werden.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.