Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Unternehmer Jugendliche mit
- hochentzündlichen,
- leichtentzündlichen,
- entzündlichen,
- explosionsgefährlichen,
- brandfördernden,
- sensibilisierenden,
- umweltgefährdenden,
- sehr giftigen,
- giftigen,
- gesundheitsschädlichen,
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden,
- erbgutverändernden,
- ätzenden,
- reizenden oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Holzschutzmitteln
nur dann beschäftigen, wenn
- die Luftgrenzwerte unterschritten werden,
- die Arbeiten mit diesen Stoffen zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
- die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.
Werdende oder stillende Mütter
Nach der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz
dürfen werdende oder stillende Mütter mit
- sehr giftigen,
- giftigen,
- gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Holzschutzmitteln
nicht beschäftigt werden, wenn die Grenzwerte überschritten sind.
Werdende Mütter dürfen mit
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Holzschutzmitteln
nur dann beschäftigt werden, wenn sie beim bestimmungsgemäßen Umgang den Holzschutzmitteln nicht ausgesetzt sind.
Es wird dringend empfohlen, stillende Mütter nicht mit
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Holzschutzmitteln
zu beschäftigen, wenn es keine Grenzwerte gibt.