Die Verwendung von Brommethan (Methylbromid) zur Begasung ist nicht mehr zulässig. Als „Ersatzstoff“ steht Sulfuryldifluorid zur Verfügung. Die Arbeiten dürfen nur in geschlossenen Räumen oder in mit gasdichten Folien abgeplanten Bereichen durchgeführt werden.
Die Begasung ist nur zulässig mit Stoffen, die in Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung genannt sind.
Für die Begasung mit sehr giftigen und giftigen Biozid-Produkten ist gemäß Anhang III Nr. 5 Gefahrstoffverordnung ein Sachkundenachweis erforderlich. Außerdem müssen ein Befähigungsschein und ein Erlaubnisschein der zuständigen Behörde vorhanden sein. Die Tätigkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Ausführliche Informationen sind in der TRGS 512 „Begasungen“ enthalten.
Persönliche Schutzausrüstungen
Holzschutzmittel | Handschutz | Augenschutz | Atemschutz | Körperschutz |
Begasung mit Sulfuryldifluorid | Im Allgemeinen nicht erforderlich | Dichtschließende Schutzbrille oder Gesichtsspritzschutz | Bei Kontakt mit dem Begasungsmittel: Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät |
Körperdeckende Arbeitskleidung |
Die Handschuh-Datenbank von GISBAU (www.gisbau.de) enthält Schutzhandschuh-Empfehlungen von verschiedenen Handschuh-Herstellern für die Holzschutzmittel-Produktgruppen.
Es werden Handschuhfabrikate mit Tragedauern für den Spritzkontakt (z.B. Streichen) und den Dauerkontakt (z.B. Spritzen) angegeben.
Auf unbedeckte Körperteile sollten Hautschutzmittel aufgetragen werden.
Nach der Arbeit und vor längeren Arbeitspausen sollten die Hände gereinigt und Hautpflegemittel aufgetragen werden.