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Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gilt für alle Betriebe, die Holz und Holzwerkstoffe – soweit dabei Holzstaub entsteht – bearbeiten oder verarbeiten, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z. B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Sie soll die Unternehmen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu den Gesundheitsgefahren durch Holzstaub unterstützen.

Bei der Beschreibung der Maßnahmen werden die aktuellen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der dazugehörigen technischen Regeln zusammengefasst und erklärt. Für holzbe- und -verarbeitende Unternehmen steht dabei die TRGS 553 "Holzstaub" von August 2008 im Vordergrund.

Ziel ist die Einhaltung von max. 2 mg Holzstaub pro m³ Raumluft als einatembarer Staub (E-Fraktion, als Schichtmittelwert) bei allen Tätigkeiten. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, bei denen diese Konzentration eingehalten wird, gelten als staubgemindert.

Die in dieser DGUV Information beschriebenen Schutzmaßnahmen haben sich in der Praxis bewährt. Andere ebenso wirksame Maßnahmen werden damit nicht ausgeschlossen.

Ausschluss

Eine Übertragbarkeit der vorgestellten Schutzmaßnahmen auf Stäube aus anderen Materialien ist nicht zwingend gegeben. Holzstaub gehört zu den Stäuben mit grober Körnung und geringer Dichte.

Holzstaub und Holzspäne sind brennbar. Holzstaub ist im Gemisch mit Luft außerdem explosionsfähig. Auf diese Eigenschaften geht die DGUV Information 209-045 "Absauganlagen für Holzstaub und -späne, Brand- und Explosionsschutz" näher ein. In der vorliegenden Schrift werden diese Eigenschaften nur erwähnt.

Neben dem klassischen Vollholz werden auf Holzbearbeitungsmaschinen häufig auch beschichtete Holzwerkstoffe oder holzähnliche Werkstoffe oder Verbundwerkstücke bearbeitet. Dabei fallen neben Holzstaub zum Beispiel auch Kunststoffstäube, Leichtmetallstäube, Reststoffe von Klebern und Lackstäube an. Die vorliegende DGUV Information behandelt ausschließlich Gesundheitsgefährdungen durch Holzstäube. Gefährdungen durch andere, eventuell mitentstehende, Stäube oder Freisetzungen müssen gesondert betrachtet werden.