Im Gegensatz zum Ausgangsprodukt "Holz" oder "Holzwerkstoff" handelt es sich bei Holzstaub um einen Gefahrstoff nach Gefahrstoffverordnung. Holzstaub entsteht erst bei der spanenden Bearbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen im Betrieb. Daher erhalten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen vom Lieferanten kein Sicherheitsdatenblatt, aus dem die beim Umgang mit Holzstaub notwendigen Schutzmaßnahmen hervorgehen. Sie müssen deshalb die möglichen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen selbst ermitteln.
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Laut Gefahrstoffverordnung § 6 (1) müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen alle Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten beurteilen:
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen außerdem Tätigkeiten berücksichtig werden, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich Wartungsarbeiten (GefStoffV § 6 [5]).
Zur Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung ist ausreichende Fachkunde erforderlich. Verfügen Arbeitgeberinnen oder Arbeitsgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, müssen sie sich fachkundig beraten lassen. Fachkundig können besonders die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein (GefStoffV § 6 [11]).
Minimierungsgebot
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausschließen. Ist dies nicht möglich, müssen sie sie auf ein Minimum reduzieren (GefStoffV § 7 [4]). Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt gegeben worden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen. (GefStoffV § 10 [1]). Auch die TRGS 553 formuliert ein entsprechendes Minimierungsgebot unter Nr. 1 Satz 3: Auch bei Einhaltung des Standes der Technik ist ein Gesundheitsrisiko, insbesondere ein Krebsrisiko, nicht gänzlich auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Holzstaub-Konzentration sind daher anzustreben.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Anzahl der exponierten Beschäftigten sowie die Dauer und Höhe der Exposition gegenüber Holzstaub begrenzen. Die mit Holzstaub belasteten Arbeitsbereiche dürfen nur den Beschäftigten zugänglich gemacht werden, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit betreten müssen.
Die Arbeitsbereiche müssen abgegrenzt, Warn- und Sicherheitszeichen und die Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" müssen angebracht werden.
Tätigkeiten mit Holzstaub dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden (GefstoffV § 8 [1] und [7], § 9 [6], § 10 [3]).
Nach der Gefahrstoffverordnung muss die Holzstaubbelastung auf ein Minimum reduziert werden. Das ist mit geeigneten Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen zu erreichen (GefstoffV § 7 [4]).
Gefahrstoffverzeichnis
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellen. Holzstaub muss in das Verzeichnis aufgenommen werden (GefstoffV § 6 [12]).
Arbeitsplatzmessungen
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Gefährdungen durch Holzstaub, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen muss durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition geprüft werden (GefstoffV § 7 [8] bis [11]).
Hinweis: Messungen dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Es ist empfehlenswert, eine akkreditierte Messstelle mit der Messung zu beauftragen.
Staubgeminderter Arbeitsbereich nach TRGS 553
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen oder Arbeitsplätze als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ oder weniger eingehalten werden. Entsprechende Arbeitsbereiche gelten als staubgemindert. Nach TRGS 553 Abschnitt 4.1 sind damit Kontrollmessungen in diesen Arbeitsbereichen nicht erforderlich. Die regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit der Absaugung durch Luftvolumenstrommessungen oder andere technische Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Geeignete Arbeitsmittel
Alle Arbeitsmittel und Maschinen müssen für Tätigkeiten mit Holzstaub geeignet sein (GefstoffV § 8 [1] u. a.).
Praxistipp Geeignete Arbeitsmittel
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Pflicht zur Unterweisung
Alle Betroffenen müssen zu den Gefahren des Holzstaubs und zu den ergriffenen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
Praxistipp Unterweisung Es ist sinnvoll, das Wechseln von Staubsammelsäcken aus Absauganlagen (auch ortsveränderliche Entstauber und Industriestaubsauger) sowie die Wartung der Anlagen wenigen darin unterwiesenen Beschäftigten zu übertragen. |
Abb. 6 Handhabung von Staubsammelsäcken
Handhabung und Beförderung
Die sichere Beförderung und Handhabung von Holzstaub muss in verschließbaren Behältern erfolgen (GefstoffV § 8 [4]).
Praxistipp Handhabung Staubsammelsäcke
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Lagerung und Entsorgung
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Holzstaub sachgerecht gelagert und entsorgt wird. Dafür müssen verschließbare Behälter verwendet werden.
Es muss sichergestellt werden, dass Holzstaub abgeschlossen oder so aufbewahrt oder gelagert wird, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen wirksame Vorkehrungen treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern (GefstoffV § 8 [4], [5], [7]).
Praxistipp Lagerung von Holzstaub
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