6 Organisatorische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten, bei denen der Schichtmittelwert von 2 mg/m³ oder weniger von Holzstaub nicht eingehalten werden kann und alle technischen Möglichkeiten der Minimierung ausgeschöpft sind, sind folgende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen:

Technische Maßnahmen haben vor organisatorischen Maßnahmen grundsätzlich Vorrang.

6.1 Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz

Maschinen, Werkstücke, Plattenmaterial und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, müssen regelmäßig gereinigt werden. Die Staubsammelsäcke von Absauganlagen und Industriestaubsaugern sind bei Bedarf zu wechseln. Dabei müssen geeignete Atemschutzmasken (siehe Abschnitt 7) benutzt und die Herstellerempfehlungen zum Wechsel der Staubsammelsäcke berücksichtigt werden. Die Sammelsäcke müssen geschlossen sein, wenn sie entnommen werden. Sie dürfen nicht entleert werden.

Staubablagerungen von mehr als 1 mm Schichtstärke können bei Aufwirbelung eine Staubexplosionsgefahr hervorrufen. Solche Bereiche sind nach TRGS 720 als explosionsgefährdet einzustufen (Zoneneinteilung). Staubablagerungen müssen daher regelmäßig beseitigt werden.

Nähere Angaben finden Sie in der DGUV Information 209-045.

Reinigung der Werkstatt
In der Holzverarbeitung sollen Druckluftpistolen (Abblasen) und Besen für die Reinigung nicht verwendet werden, weil dadurch die Staubkonzentration stark ansteigt.

Eine Reinigung der Werkstatt kann nur mit geeigneten Industriestaubsaugern der Staubklasse M durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Industriestaubsauger sind in DGUV Information 209-084 beschrieben.

Praxistipp: Aufsaugen von Staub
Entstauber oder Absauganlagen für stationäre Holzbearbeitungsmaschinen sind für das Aufsaugen von abgelagertem Staub mit einem Sauggeschirr wegen des unzureichenden Druckniveaus nur sehr bedingt geeignet.


Abb. 15 Reinigung der Werkstatt

Abb. 15 Reinigung der Werkstatt

6.2 Betriebsanweisung und Unterweisung

Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber müssen sicherstellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in einer für sie verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu den Gefahren durch Holzstaub sowie den notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss dokumentiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

Ein Muster einer Betriebsanweisung finden Sie in der Technischen Regel zur Gefahrstoffverordnung TRGS 553 unter http://www.baua.de.

6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst unter anderem

6.3.1 Hartholzstäube

Siehe TRGS 906 oder Anhang 1 dieser Schrift.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben nach TRGS 906 verpflichtend veranlasst werden.

6.3.2 Sensibilisierende Holzstäube

Siehe TRGS 907 oder Anhang 1 dieser Schrift.

Arbeitgeber und Arbeitsgeberinnen müssen allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Holzstäuben ausführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Abb. 16 Arbeitsmedizinische Untersuchung

Abb. 16 Arbeitsmedizinische Untersuchung