Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss die Wirksamkeit der Absaugung geprüft werden. Die Prüfung muss anschließend dokumentiert werden.
Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel:
Ziel einer Wirksamkeitskontrolle ist es, eine ausreichende Absaugwirkung zu sichern. Dazu müssen die pneumatische Leistung des Absauggeräts/der Absauganlage, eine ausreichende Luftgeschwindigkeit in den Rohrleitungen und ein ausreichender Volumenstrom an den Erfassungseinrichtungen der Holzbearbeitungsmaschinen geprüft werden.
Neben der – einmaligen - Wirksamkeitskontrolle ist der Betreiber einer Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung § 14 verpflichtet, die Wirksamkeit der Anlage regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Die wiederkehrenden Kontrollen sind im folgenden Abschnitt beschrieben.
Ziel der wiederkehrenden Kontrolle ist es, die Funktionsfähigkeit der Absaugung sicherzustellen. Dabei sind Maßnahmen
durchzuführen.
Bei den kürzeren Intervallen (t, w und m) ist eine Betriebsregelung mit einer Pflichtenübertragung an eine oder mehrere verantwortliche Personen ausreichend. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die richtige Durchführung der Prüfungen regelmäßig kontrollieren.
Bei der jährlichen Kontrolle sind alle genannten Prüfpunkte durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Gegebenenfalls muss zur Durchführung der jährlichen Kontrolle der Hersteller beauftragt werden.
Die hier zusammengestellten, allgemeinen Prüfpunkte müssen durch die speziellen Prüfaspekte des Absauganlagenherstellers ergänzt werden. Hinweise dazu finden Sie in den jeweiligen Bedienungsanleitungen.