Die vorliegende DGUV Information kann als Praxishilfe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Der Aufbau entspricht den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" in Bezug auf die Informationsermittlung über Gefährdungen durch Holzstaub (Abschnitt 3), die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen (Abschnitte 4 - 7) und eine verifizierende Wirksamkeitskontrolle (Abschnitt 8).
Für die effektive Stauberfassung an Holzbearbeitungsmaschinen ist die Schnittstelle zwischen Maschine und Absaugung wesentlich. In der Regel bedeutet dies, dass die Holzbearbeitungsmaschinenhersteller eine Anforderung an die Mindestluftgeschwindigkeit (erfahrungsgemäß 20 m/s; maximal 28 m/s)/den Mindestluftvolumenstrom und den benötigten statischen Unterddruck (maximal 1500 Pa) vorgeben. Höhere Luftgeschwindigkeiten und statische Unterdrücke sind technisch zwar machbar, in der Realität für Standardabsauganlagen aber nicht üblich.
Auch für den Betreiber gilt, dass er durch geeignete Verhaltensregeln (z. B. Vermeidung des Einsatzes von Druckluftpistolen) und allgemeine Ordnung und Sauberkeit wesentlich zur Verringerung der Staubbelastung in der Werkstatt beiträgt.
Geprüfte Maschinen mit Prüfzeichen, zum Beispiel "holzstaubgeprüft", entbinden den Betreiber nicht davon, eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Menge des freigesetzten Staubs durchzuführen.
Natürlich müssen der Holzbearbeitungsmaschinenhersteller die Stauberfassung, der Absauganlagenhersteller die Absaugleistung und der Betreiber Sauberkeit und Ordnung optimieren, um die Staubbelastung maximal zu reduzieren. Wenn Betreiber oder Hersteller ihre Verantwortung dafür nicht wahrnehmen, können die jeweils anderen genannten Beteiligten die Mehrbelastung durch höhere Anstrengungen nicht ausgleichen!