1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information erläutert die zur sicheren Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen notwendigen Maßnahmen
- in Räumen und an technischen Einrichtungen;
- zur Absaugung und Lüftung;
- zum Brand- und Explosionsschutz
sowie
- für den Betrieb von Lackiereinrichtungen.
Dabei werden nur derzeit übliche und bewährte Lösungen beschrieben.
Zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind u. a. in den Informationsschriften DGUV Information 201-006,
DGUV Information 209-014, DGUV Information 209-031, DGUV Information
209-032, DGUV Information 209-043,
DGUV Information 209-082 sowie in der
DGUV Regel 109-013 beschrieben.
Nicht behandelt sind
- Beschaffenheitsanforderungen an
Spritzkabinen für Flüssiglack (siehe
hierzu DIN EN 12215) und kombinierte
Spritz- und Trocknungskabinen (siehe
hierzu DIN EN 13355);
- Beschaffenheitsanforderungen an
Spritzgeräte (siehe hierzu DIN EN 1953)
und elektrostatische Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe
(siehe hierzu DIN EN 50050-1,
DIN EN 50059, DIN EN 50176);
- Maßnahmen zur Vorbehandlung (z. B. Reinigen, Schleifen);
- Maßnahmen zur Beseitigung mechanischer Gefährdungen, siehe hierzu die speziellen europäischen Normen in Anhang 7, Nr. 3;
- Sicherheitstechnische Anforderungen
an Trockner für Beschichtungsstoffe,
siehe hierzu DIN EN 1539;
- Festlegungen für Trockner, die bis
Februar 2000 in Verkehr gebracht wurden, siehe BGV D241);
- Maßnahmen bei der Verarbeitung von
Pulverlacken; die Beschaffenheitsanforderungen sind in DIN EN 12981,
DIN EN 1953, DIN EN 50050-2 und
DIN EN 50177 festgelegt. Die Anforderungen an den Betrieb sind u. a. in der
DGUV Information 209-052
beschrieben.
Die vollständigen Titel der zitierten Normen und Regeln sind im Anhang 7 angegeben.
Weitergehende Informationen zu besonderen Ausführungen von Lackierarbeitsplätzen sind z. B. in folgenden Informationsschriften verfügbar:
- Spot-Repair-Lackierarbeiten (DGUV Information Nr. 055)
- Der Universal-Vorbereitungsbereich
für die Kfz-Reparaturlackierung
(DGUV Information i.V.)
- Oberflächenbehandlung in Räumen
und Behältern (TRGS 507)
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Hinweis |
Die in den Unfallverhütungsvorschriften (z. B. BGV D25 und BGV D241) enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen haben für Einrichtungen und Maschinen ihre rechtliche Verbindlichkeit verloren. Beschaffenheitsanforderungen werden im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie festgelegt und durch die entsprechenden DIN EN-Normen konkretisiert (siehe Anhang 7). |
1 Beide UVV außer Kraft seit 01.01.2005