Für die baulichen Maßnahmen und die Kennzeichnung von Misch- und Bereitstellungsräumen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie an Lacklager.
Zur Festlegung und Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche:
Einrichtungen zum Mischen, zum Umfüllen, zur Lackversorgung oder -bereitstellung (Arbeitsschichtbedarf) können in die Lackieranlagen bzw. Lacklager integriert oder in separaten Räumen angeordnet sein.
Separate Räume werden als Farbversorgungsräume bezeichnet (Abb. 25). Sie gelten nicht generell als Brandabschnitt bzw. Unterbrandabschnitt. Bestehende Auflagen aus dem Baurecht (IndBauRL, Bauordnung der Länder) sind zu erfüllen. Decken, Wände und Türen müssen der Kategorie "Nicht brennbar" entsprechen. Sandwichpaneele aus schwer entflammbarem Isolationsmaterial aus PU-Schaum und einer nichtbrennbaren Hülle aus Stahl genügen dieser Anforderung. Fußböden müssen elektrostatisch ableitfähig sein. Der Ableitwiderstand darf 108 Ω nicht überschreiten.
Der Farbversorgungsraum ist mit einer technischen Lüftung auszustatten, die einen fünffachen Luftwechsel pro Stunde sicherstellt. Die Abluft muss in Bodennähe angeordnet sein. Vorhandene Auffangwannen müssen abgesaugt werden, wenn eine technische Lüftung erforderlich ist. Weitere Freisetzungsquellen sind z. B. nicht dicht schließende Behälterdeckel oder offene Gebinde.
Die Lüftung muss grundsätzlich immer in Betrieb sein. Wenn während eines Betriebsstillstands keine Lösemittel in dem Raum freigesetzt werden können, kann die Lüftung mit 15 min Nachlüftzeit außer Betrieb genommen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn sich keine Gebinde oder nur dicht verschlossene Gebinde in dem Raum befinden.
Die Funktion der Lüftung ist zu überwachen (z. B. über Differenzdrucküberwachung). Eine Störung muss mit optischem oder akustischem Alarm angezeigt werden.
Eine ausreichende bzw. angemessene Beleuchtung ist sicherzustellen. Die Nennbeleuchtungsstärke sollte jedoch mind. 500 Lux betragen.
Abb. 25 Farbversorgungsraum