2 Begriffsbestimmungen

Spritzstand
Umhauster Stand, in dem sich das zu beschichtende Werkstück während der Spritzarbeiten innerhalb eines mit einer Absaugwand versehenen und bis auf die offene Zugangsseite geschlossenen Bereiches befindet. Das Werkstück ragt nicht über den Spritzstand hinaus. Die offene Zugangsseite ist Einlassöffnung für die Zuluft und gegebenenfalls Zugang für die Bedienperson. Die Bedienperson steht während der Spritzarbeiten vor der offenen Zugangsseite. Das zu beschichtende Werkstück befindet sich zwischen Bedienperson und Absaugwand. Der Spritzstrahl wird in Richtung zur Absaugwand mit einer Abweichung von nicht mehr als etwa 30° zur Mittelachse aufgetragen.

Spritzkabine
Kabine, in der Spritzarbeiten an dem zu beschichtenden Werkstück in einem geschlossenen Raum mit technischer Lüftung (Zuluft, Abluft, Luftsinkgeschwindigkeit ca. 0,3 m/s) manuell oder automatisch durchgeführt werden. Die Luftführung ist vertikal, horizontal oder als Kombination möglich.

Für neue Spritzstände und Spritzkabinen sind die Anforderungen an Bau und Ausrüstung in DIN EN 12215, für kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen in DIN EN 13355 festgelegt.

Spritzwand
Absaugwand, die als Erfassungseinrichtung während der Spritzarbeiten am Werkstück positioniert wird oder an der das Werkstück positioniert wird. Die Position der Bedienperson zur Absaugwand und Strömungsrichtung ist nicht festgelegt. Die Richtung des Spritzstrahls zur Strömungsrichtung ist nicht festgelegt. Der Erfassungsgrad ist relativ gering.

Lackierraum
Gesonderter Raum, in dem flüssige Beschichtungsstoffe verarbeitet werden. Das Verarbeiten umfasst Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen, Trocknen.

Explosionsfähige Atmosphäre (e. A.)
Explosionsfähige Atmosphäre liegt vor, wenn brennbare Stoffe in feiner Verteilung (hoher Dispersionsgrad) in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäuben (Feststoffteilchen) vorhanden sind und ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb der Explosionsgrenzen liegt (TRBS 2152-1).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.)
Explosionsfähige Atmosphäre liegt dann in gefahrdrohender Menge vor (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre), wenn im Falle ihrer Entzündung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter beeinträchtigt werden kann und deshalb besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden (TRBS 2152-1).

Explosionsbereich
Bereich der Konzentration eines brennbaren Stoffes in Luft, bei dem eine Explosion auftreten kann.

Untere Explosionsgrenze (UEG)
Untere Grenze des Explosionsbereiches

Unterer Explosionspunkt (UEP)
Der untere Explosionspunkt (UEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere Explosionsgrenze erreicht.

Flammpunkt
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sich mit der Luft über dem Flüssigkeitsspiegel ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch ergibt.

Flüssiger Beschichtungsstoff
Flüssiges organisches Produkt auf Wasser- oder Lösemittelbasis, das auf einem Untergrund aufgetragen einen Film bildet, der schützende, dekorative und/oder andere spezifische Eigenschaften besitzt, einschließlich Löse- und Verdünnungsmittel (z. B. Anstrichmittel, Lacke, Beizen, Lasuren, Wachse, Öle, Holzschutzmittel).

Brennbarer Beschichtungsstoff
Flüssige Beschichtungsstoffe sind im Allgemeinen brennbare Flüssigkeiten. Sie haben einen Flammpunkt und brennen nach der Entzündung an der Luft selbstständig ab. Je nach Rechtsgrundlage können brennbare Flüssigkeiten unterschiedlich eingestuft und gekennzeichnet sein.

Entzündlicher Beschichtungsstoff
Entsprechend der Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG werden brennbare flüssige Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C eingestuft und gekennzeichnet. Dabei werden die Gefahrenbezeichnungen „entzündlich“, „leichtentzündlich“ und „hochentzündlich“ verwendet (siehe Tabelle 1). Die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinien wurden zum 01.06.2015 außer Kraft gesetzt. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen wird seit dem 01.06.2015 nur noch entsprechend der CLP-Verordnung durchgeführt.

Entzündbarer Beschichtungsstoff
Entsprechend der CLP-Verordnung werden flüssige Stoffe und Gemische (z. B. Beschichtungsstoffe) mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C eingestuft und gekennzeichnet. Dabei werden die Begriffe „entzündbar“, „leicht entzündbar“ und „extrem entzündbar“ verwendet (siehe Tabelle 1).

CLP-Verordnung
Stoffe sind seit dem 01.12.2010 gemäß der Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) eingestuft und gekennzeichnet. Für Beschichtungsstoffe, bei denen es sich um Gemische handelt, gelten diese neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln seit dem 01.06.2015.

Die CLP-Verordnung hat seit dem 01.06.2015 die bisherige Einstufung und Kennzeichnung von Beschichtungsstoffen ersetzt. Verkauft werden dürfen Produkte mit alter Kennzeichnung jedoch noch bis zum 01.06.2017, sofern sie vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht wurden.

Gegenüberstellung der Einstufung und Kennzeichnung für brennbare Flüssigkeiten
gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie (alt) gemäß CLP-Verordnung (neu)
Flamm-punkt FP
(° C)
Siede-punkt
(° C)
Gefahren-
bezeich-
nung
R-Satz Gefahren-
symbol mit Kennbuch-
staben
Flamm-punkt FP
(° C)
Siede-punkt
(° C)
Gefahren H-Satz Gefahren-
pikto-gramm
< 0 ≤ 35 Hochent-
zündlich
R12 F+ < 23 ≤ 35 Kat. 1 Extrem ent-zündbar H224 CLP Flamme
< 21   Leichtent-
zündlich
R11 F < 23 > 35 Kat. 2 Leicht ent-zündbar H225 CLP Flamme
21 ≤ FP ≤ 55   Ent-
zündlich
R10   23 ≤ FP ≤ 60   Kat. 3 ent-zündbar H226 CLP Flamme

Tabelle 1 Einstufung und Kennzeichnung brennbarer Flüssigkeiten