Spritzstand
Umhauster Stand, in dem sich das zu
beschichtende Werkstück während der
Spritzarbeiten innerhalb eines mit einer
Absaugwand versehenen und bis auf die
offene Zugangsseite geschlossenen Bereiches befindet. Das Werkstück ragt nicht
über den Spritzstand hinaus. Die offene
Zugangsseite ist Einlassöffnung für die
Zuluft und gegebenenfalls Zugang für die
Bedienperson. Die Bedienperson steht
während der Spritzarbeiten vor der offenen Zugangsseite. Das zu beschichtende
Werkstück befindet sich zwischen Bedienperson und Absaugwand. Der Spritzstrahl
wird in Richtung zur Absaugwand mit
einer Abweichung von nicht mehr als
etwa 30° zur Mittelachse aufgetragen.
Spritzkabine
Kabine, in der Spritzarbeiten an dem zu
beschichtenden Werkstück in einem
geschlossenen Raum mit technischer
Lüftung (Zuluft, Abluft, Luftsinkgeschwindigkeit ca. 0,3 m/s) manuell oder automatisch durchgeführt werden. Die Luftführung ist vertikal, horizontal oder als
Kombination möglich.
Für neue Spritzstände und Spritzkabinen sind die Anforderungen an Bau und Ausrüstung in DIN EN 12215, für kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen in DIN EN 13355 festgelegt.
Spritzwand
Absaugwand, die als Erfassungseinrichtung während der Spritzarbeiten am
Werkstück positioniert wird oder an der
das Werkstück positioniert wird. Die Position der Bedienperson zur Absaugwand
und Strömungsrichtung ist nicht festgelegt. Die Richtung des Spritzstrahls zur
Strömungsrichtung ist nicht festgelegt.
Der Erfassungsgrad ist relativ gering.
Lackierraum
Gesonderter Raum, in dem flüssige Beschichtungsstoffe verarbeitet werden. Das
Verarbeiten umfasst Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen, Trocknen.
Explosionsfähige Atmosphäre (e. A.)
Explosionsfähige Atmosphäre liegt vor,
wenn brennbare Stoffe in feiner Verteilung (hoher Dispersionsgrad) in Form von
Gasen, Dämpfen, Nebeln (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäuben
(Feststoffteilchen) vorhanden sind und
ihre Konzentration im Gemisch mit Luft
innerhalb der Explosionsgrenzen liegt
(TRBS 2152-1).
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.)
Explosionsfähige Atmosphäre liegt dann
in gefahrdrohender Menge vor (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre),
wenn im Falle ihrer Entzündung die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter beeinträchtigt werden
kann und deshalb besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden
(TRBS 2152-1).
Explosionsbereich
Bereich der Konzentration eines brennbaren Stoffes in Luft, bei dem eine Explosion auftreten kann.
Untere Explosionsgrenze (UEG)
Untere Grenze des Explosionsbereiches
Unterer Explosionspunkt (UEP)
Der untere Explosionspunkt (UEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere Explosionsgrenze erreicht.
Flammpunkt
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sich mit der Luft über dem Flüssigkeitsspiegel ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch ergibt.
Flüssiger Beschichtungsstoff
Flüssiges organisches Produkt auf Wasser- oder Lösemittelbasis, das auf einem
Untergrund aufgetragen einen Film bildet,
der schützende, dekorative und/oder
andere spezifische Eigenschaften besitzt,
einschließlich Löse- und Verdünnungsmittel (z. B. Anstrichmittel, Lacke, Beizen,
Lasuren, Wachse, Öle, Holzschutzmittel).
Brennbarer Beschichtungsstoff
Flüssige Beschichtungsstoffe sind im
Allgemeinen brennbare Flüssigkeiten. Sie
haben einen Flammpunkt und brennen
nach der Entzündung an der Luft selbstständig ab. Je nach Rechtsgrundlage können brennbare Flüssigkeiten unterschiedlich eingestuft und gekennzeichnet sein.
Entzündlicher Beschichtungsstoff
Entsprechend der Stoffrichtlinie
67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG werden brennbare flüssige Beschichtungsstoffe mit einem
Flammpunkt unter 55 °C eingestuft und
gekennzeichnet. Dabei werden die Gefahrenbezeichnungen „entzündlich“, „leichtentzündlich“ und „hochentzündlich“
verwendet (siehe Tabelle 1). Die Stoff- und
die Zubereitungsrichtlinien wurden zum
01.06.2015 außer Kraft gesetzt. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
und Gemischen wird seit dem 01.06.2015
nur noch entsprechend der CLP-Verordnung durchgeführt.
Entzündbarer Beschichtungsstoff
Entsprechend der CLP-Verordnung werden
flüssige Stoffe und Gemische (z. B. Beschichtungsstoffe) mit einem Flammpunkt
≤ 60 °C eingestuft und gekennzeichnet.
Dabei werden die Begriffe „entzündbar“,
„leicht entzündbar“ und „extrem entzündbar“ verwendet (siehe Tabelle 1).
CLP-Verordnung
Stoffe sind seit dem 01.12.2010 gemäß der
Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (CLP-Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008) eingestuft und gekennzeichnet. Für Beschichtungsstoffe, bei
denen es sich um Gemische handelt, gelten diese neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln seit dem 01.06.2015.
Die CLP-Verordnung hat seit dem 01.06.2015 die bisherige Einstufung und Kennzeichnung von Beschichtungsstoffen ersetzt. Verkauft werden dürfen Produkte mit alter Kennzeichnung jedoch noch bis zum 01.06.2017, sofern sie vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht wurden.
Gegenüberstellung der Einstufung und Kennzeichnung für brennbare Flüssigkeiten | |||||||||
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gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie (alt) | gemäß CLP-Verordnung (neu) | ||||||||
Flamm-punkt FP (° C) |
Siede-punkt (° C) |
Gefahren- bezeich- nung |
R-Satz | Gefahren- symbol mit Kennbuch- staben |
Flamm-punkt FP (° C) |
Siede-punkt (° C) |
Gefahren | H-Satz | Gefahren- pikto-gramm |
< 0 | ≤ 35 | Hochent- zündlich |
R12 | < 23 | ≤ 35 | Kat. 1 Extrem ent-zündbar | H224 | ||
< 21 | Leichtent- zündlich |
R11 | < 23 | > 35 | Kat. 2 Leicht ent-zündbar | H225 | |||
21 ≤ FP ≤ 55 | Ent- zündlich |
R10 | 23 ≤ FP ≤ 60 | Kat. 3 ent-zündbar | H226 |
Tabelle 1 Einstufung und Kennzeichnung brennbarer Flüssigkeiten