20 Prüfungen
Eine Lackiereinrichtung ist in ihrer Gesamtheit keine überwachungsbedürftige
Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Zur Erhaltung eines betriebssicheren Zustands sind jedoch an Lackiereinrichtungen nicht nur Instandhaltungsarbeiten, sondern auch Prüfungen
durchzuführen.
Die Betriebssicherheitsverordnung legt
hierzu im Wesentlichen folgende Prüfpflichten fest:
- Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen:
Dabei ist das gesamte Explosionsschutzkonzept einschließlich der
Zoneneinteilung und der festgelegten
technischen und organisatorischen
Maßnahmen des Explosionsschutzes
zu prüfen. Diese Prüfung ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre
durchzuführen. Diese Prüfung ist von
Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.3 des Anhangs 2
Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen.
- Prüfungen an explosionsgeschützten
Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-,
Kontroll- und Regeleinrichtungen im
Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG1) (z. B.
elektrostatische Sprüheinrichtungen,
Leuchten innerhalb von Spritzkabinen,
Ventilatoren in Abluftleitungen):
Diese sind mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten
Bereich und in ihrer Wechselwirkung
mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu
prüfen. Diese Prüfungen können von
Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.1 des Anhangs 2
Abschnitt 3 BetrSichV durchgeführt
werden.
- Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen mit Funktion im Explosionsschutz:
Diese Prüfungen sind wiederkehrend jährlich von Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.1 des
Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV
durchzuführen.
- Statt der wiederkehrenden Prüfungen
nach 1 bis 3 ist ein Instandhaltungskonzept zulässig, wenn hierdurch
dauerhaft die Explosionssicherheit
der Anlage gewährleistet wird.
Die Prüffristen sind, unter Beachtung der
oben genannten Mindestanforderungen,
vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sollten Angaben
und Empfehlungen der Herstellfirmen
berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin hat für fristgerechte Nachprüfungen Sorge zu tragen. Die
Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen
zu dokumentieren.
Zu weiteren Informationen über Prüfungen an Lackieranlagen siehe VDMA-Einheitsblatt 24365.
1 Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU