Der Bau von Lackierräumen und die Errichtung von Lackieranlagen stellt eine Sondernutzung dar (bei bestehenden Gebäuden Nutzungsänderung), weil dadurch Brand- und Explosionsgefährdungen entstehen. Nach dem Bauordnungsrecht der Länder handelt es sich um genehmigungspflichtige Sonderbauten.
Zusätzliche Maßnahmen können durch Arbeitsschutzbehörden, Sachversicherer und für die Baugenehmigung zuständige Behörden gefordert werden. Schon bei der Planung sollten diese Stellen sowie der Unfallversicherungsträger und die Berater und Beraterinnen der Verbände eingeschaltet werden. Es wird dringend empfohlen, eine spätere Produktionserweiterung bereits mit einzuplanen.
Der Bauantrag ist mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen (z. B. Baupläne, Brandschutzkonzept) bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Bauordnungsamt, Bauaufsichtsamt) einzureichen.
Immissionsschutz – Anzeigepflicht
Nach der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung (VOC-Verordnung) sind
Lackieranlagen anzeigepflichtig, wenn
bestimmte Schwellenwerte für den Verbrauch flüchtiger organischer Lösemittel
(VOC) überschritten werden, z. B.:
Mit der Änderung der 31. BImSchV vom Juni 2013 sind Kfz-Reparaturlackierbetriebe nicht mehr anzeigepflichtig.
Immissionsschutz – Genehmigungsbedürftigkeit
Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder in anderer
Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, bedürfen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Lackieranlagen
mit einem Verbrauch von organischen
Lösemitteln zwischen 25 kg und 150 kg je
Stunde oder zwischen 15 t und 200 t pro
Jahr unterliegen nach 4. BImSchV einem
vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Für Lackieranlagen mit einem höheren
Verbrauch gelten höhere Anforderungen
an das Genehmigungsverfahren.
Betriebssicherheit – Erlaubnisvorbehalt
Räume oder Bereiche, in denen entzündbare Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern
mit einem Gesamtrauminhalt von mehr
als 10.000 Litern gelagert werden, sowie
die dem sicheren Betrieb dienenden
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kann z. B. in der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) enthalten oder mit der Baugenehmigung verbunden sein.
Wasserrecht
Unabhängig von Anzeigepflicht und Genehmigungsbedürftigkeit nach 4. bzw.
31. BImSchV können Lacklager, Farbversorgungsräume und Nassauswaschungen mit
wassergefährdenden Stoffen nach dem
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (VAwS, zukünftig AwSV) einer Eignungsfeststellung
oder Anzeigepflicht unterliegen. Dies ist
abhängig von dem relevanten Volumen
und der Wassergefährdungsklasse (WGK).
Weitere Anforderungen können z. B. für Vorbehandlungsanlagen bestehen.
Verpflichtung der Herstellfirma
Die Herstell- bzw. die Lieferfirma hat bei
der Lieferung – spätestens zur Inbetriebnahme – von neuen Lackieranlagen
1 Ab 20. April 2016 RL 2014/34/EU, bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten weiterhin ihre Gültigkeit.