6 Brandschutz
In Lackierräumen und gesonderten Bereichen, in denen entzündbare Beschichtungsstoffe verarbeitet werden und die
deshalb als feuergefährdete Räume oder Bereiche gelten, sind folgende Brandschutzmaßnahmen notwendig:
- Die Lackierräume müssen von angrenzenden Räumen und Gebäuden mindestens feuerbeständig abgetrennt
sein. Wände müssen bis zur Decke
(Rohdecke) geführt werden (F 90 nach
DIN 4102 bzw. REI 90 nach
DIN EN 13501).
- Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach
DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) bestehen,
z. B. aus Beton. Nicht geeignet sind
Böden aus Holz oder auf Bitumenbasis
oder Böden mit brennbarem Belag (z. B.
Kunststoffplatten). Sie können jedoch
durch Aufbringen von nichtbrennbaren
Baustoffen nachgerüstet werden.
- Wände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A
nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) bestehen, z. B. aus Ziegel, Beton. Stahlfachwerk muss mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. Holzdecken können
durch Aufbringen von nichtbrennbaren
Baustoffen nachgerüstet werden.
- Falls Wände Teil einer baulichen Brandabschnittstrennung sind (Abb. 6 und 7),
müssen sie die Anforderungen an
Brandwände erfüllen (DIN 4102-3 bzw.
DIN EN 13501-1 und DIN EN 13501-2). Sie
müssen dann u. a. :
- aus Baustoffen der Baustoffklasse A
nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 bestehen;
- mindestens feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102 bzw. REI 90-M nach DIN EN 13501) sein.
- Bauteile wie Fenster und Türen zu angrenzenden Räumen sowie Lüftungsschächte müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt und entsprechend
gekennzeichnet sein (F 30 bzw. T 30
bzw. L 30 nach DIN 4102 oder REI 30
bzw. EI2 30-C bzw. EI 30-S nach
DIN EN 13501).
Abb. 6 bauliche Brandabschnittstrennung
Abb. 7 Ausführungsdetail Brandabschnittstrennung
Durch die europäische Normenreihe
DIN EN 13501 wird das bisherige deutsche Klassifizierungssystem für Baustoffe aus der Normenreihe DIN 4101
und DIN 4102 abgelöst. In einem Übergangszeitraum sind beide Normenreihen anwendbar.
Bei der Festlegung der feuergefährdeten Bereiche in ansonsten nicht feuergefährdeten Betriebsstätten (Abb. 8) ist zu beachten:
- Kfz-Reparaturwerkstätten gelten nicht generell als feuergefährdete Betriebsstätten.
- An den Kfz-Montageplätzen ist durch Raumbegrenzungen und wirksame
Abschirmungen zu verhindern, dass
Schweißperlen, Schleiffunken und
andere Zündquellen in den feuergefährdeten Bereich gelangen.
- Holzbe- und -verarbeitende Betriebe gelten generell als feuergefährdete Betriebsstätten.
Abb. 8 Feuergefährdete und nicht feuergefährdete Bereiche
Für Lackierkabinen gilt:
- Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz für Lackierkabinen (Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie) sind in DIN EN 12215 bzw.
DIN EN 13355 festgelegt.
- Als feuergefährdeter Bereich gilt ein
Bereich von 5 m um die Lackierkabine,
wenn die Kabine selbst nicht in F 90
bzw. REI 90 ausgeführt ist (Abb. 9).
- Falls die Lackierkabine in F 90 bzw.
REI 90 ausgeführt ist, ist nur ein Bereich
von 5 m um ständige Öffnungen ein
feuergefährdeter Bereich.
- Beispiele für die Anforderungen an den
baulichen Brandschutz bei der Aufstellung von Spritzkabinen und kombinierten Spritz- und Trocknungskabinen siehe VDMA 24381.
Abb. 9 Feuergefährdeter Bereich an Lackierkabinen
Soweit es aus betriebs- und fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist,
Beschichtungsstoffe in Lackierräumen zu
verarbeiten, kann dies auch in gesonderten Bereichen von Arbeitsräumen geschehen. Für diese gesonderten Bereiche
gelten die Anforderungen an feuergefährdete Bereiche (Abb. 10). Im Umkreis von
5 m (horizontal) um den und 1 m über dem explosionsgefährdeten Bereich gilt in diesem Fall:
- Wände, gegebenenfalls auch Decken
und Fußboden (wenn zugleich Decke
eines darunter liegenden Raumes),
sind als mindestens feuerbeständige
Abtrennung (F 90 nach DIN 4102 bzw.
REI 90 nach DIN EN 13501) zu angrenzenden Räumen auszuführen.
Welche Nutzung oder Tätigkeiten in
feuergefährdeten Bereichen erlaubt
oder verboten sind (z. B. Fahrzeugverkehr, Lagerung), muss in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Abb. 10 Feuergefährdeter Bereich in einem Arbeitsraum
Wenn Durchbrüche in Brandabschnittstrennungen erforderlich sind, ist Folgendes zu beachten:
- Durchbrüche durch Brandabschnitte für
Fördereinrichtungen oder Lüftungskanäle müssen so ausgeführt sein, dass
im Brandfall die Ausbreitung des Feuers
in den angrenzenden Brandabschnitt
verhindert wird. Geeignet sind z. B.
allgemein bauaufsichtlich zugelassene
- Feuerschutzabschlüsse nach
DIN 4102-5/DIN 4102-18 bzw.
DIN EN 13501-2 (Abb. 11);
- Brandschutzklappen nach DIN 4102-6
bzw. DIN EN 13501-3 (Abb. 12).
- Verbindungsschächte und Kanäle zur
Aufnahme von Installationen müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw.
DIN EN 13501) hergestellt und gegen
Eindringen von Lösemitteln und Dämpfen gesichert sein, wenn sie den
Lackierraum mit anderen Brandabschnitten verbinden.
Die Befestigungen der Kanäle sind entsprechend auszulegen.
Abb. 11 Feuerschutzabschluss
Abb. 12 Brandschutzklappen
Zum abwehrenden Brandschutz sind in
Lackierräumen und Lacklagern folgende
Maßnahmen umzusetzen:
- Zum Löschen von Entstehungsbränden
tragbare oder fahrbare Feuerlöscher
bereitstellen. Geeignet sind z. B. Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver oder
Schaumlöscher. Pulver- und Schaumlöscher sollen jedoch nicht gemeinsam
verwendet werden. Für die Grundausstattung sollten sich die benötigten
Löschmitteleinheiten LE (Brandklasse
21A 113B) nach der Grundfläche des
Raumes richten, z. B.:
- bis 50 m2: Feuerlöscher mit 6 LE;
- bis 200 m2: Feuerlöscher mit 12 LE;
- je weitere 100 m2: zusätzlich 3 LE.
- Es sind nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE zu verwenden. Siehe auch
Arbeitsstättenregel (ASR) A2.2
- Feuerlöscher sind vorzugsweise in
Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge
ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von
Verkehrswegen/Fluren an gut sichtbarer und leicht erreichbarer Stelle anzubringen und zu kennzeichnen (Abb. 13).
Die Entfernung von jeder Stelle zum
nächstgelegenen Feuerlöscher soll
möglichst nicht mehr als 20 m betragen
(tatsächliche Laufweglänge).
- Feuerlöschanlagen, z. B. CO2-Löschanlagen, Sprinkleranlagen,
Schaumlöschanlagen, sollten nach den
Bestimmungen der Feuerversicherer
errichtet, betrieben und gekennzeichnet werden (Abb. 14).
- Zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel, z. B. Feuerlöscher oder Notduschen sind an geeigneter Stelle anzubringen. In Brand
geratene Personen sind mit Feuerlöschern zu löschen, das Benutzen
einer Löschdecke ist nicht effektiv.
- An den Zugängen zu Lackierräumen und
Lacklagern ist das Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“
anzubringen (Abb. 15)
Abb. 13 Kennzeichnung Feuerlöscher
Abb. 14 Kennzeichnung Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
Abb. 15 Kennzeichnung Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Abb. 16 Kennzeichnung Notdusche