6 Brandschutz

In Lackierräumen und gesonderten Bereichen, in denen entzündbare Beschichtungsstoffe verarbeitet werden und die deshalb als feuergefährdete Räume oder Bereiche gelten, sind folgende Brandschutzmaßnahmen notwendig:

Abb. 6 bauliche Brandabschnittstrennung

Abb. 6 bauliche Brandabschnittstrennung

Abb. 7 Ausführungsdetail Brandabschnittstrennung

Abb. 7 Ausführungsdetail Brandabschnittstrennung

Durch die europäische Normenreihe DIN EN 13501 wird das bisherige deutsche Klassifizierungssystem für Baustoffe aus der Normenreihe DIN 4101 und DIN 4102 abgelöst. In einem Übergangszeitraum sind beide Normenreihen anwendbar.

Bei der Festlegung der feuergefährdeten Bereiche in ansonsten nicht feuergefährdeten Betriebsstätten (Abb. 8) ist zu beachten:

Abb. 8 Feuergefährdete und nicht feuergefährdete Bereiche

Abb. 8 Feuergefährdete und nicht feuergefährdete Bereiche

Für Lackierkabinen gilt:

Abb. 9 Feuergefährdeter Bereich an Lackierkabinen

Abb. 9 Feuergefährdeter Bereich an Lackierkabinen

Soweit es aus betriebs- und fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, Beschichtungsstoffe in Lackierräumen zu verarbeiten, kann dies auch in gesonderten Bereichen von Arbeitsräumen geschehen. Für diese gesonderten Bereiche gelten die Anforderungen an feuergefährdete Bereiche (Abb. 10). Im Umkreis von 5 m (horizontal) um den und 1 m über dem explosionsgefährdeten Bereich gilt in diesem Fall:

Welche Nutzung oder Tätigkeiten in feuergefährdeten Bereichen erlaubt oder verboten sind (z. B. Fahrzeugverkehr, Lagerung), muss in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Abb. 10 Feuergefährdeter Bereich in einem Arbeitsraum

Abb. 10 Feuergefährdeter Bereich in einem Arbeitsraum

Wenn Durchbrüche in Brandabschnittstrennungen erforderlich sind, ist Folgendes zu beachten:

Die Befestigungen der Kanäle sind entsprechend auszulegen.

Abb. 11 Feuerschutzabschluss

Abb. 11 Feuerschutzabschluss

Abb. 12 Brandschutzklappen

Abb. 12 Brandschutzklappen

Zum abwehrenden Brandschutz sind in Lackierräumen und Lacklagern folgende Maßnahmen umzusetzen:

Abb. 13 Kennzeichnung Feuerlöscher

Abb. 13 Kennzeichnung Feuerlöscher

Abb. 14 Kennzeichnung Mittel und Geräte zur randbekämpfung

Abb. 14 Kennzeichnung Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

Abb. 15 Kennzeichnung Keine offene Flamme;Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Abb. 15 Kennzeichnung Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Abb. 16 Kennzeichnung Notdusche

Abb. 16 Kennzeichnung Notdusche