9 Elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten
In feuergefährdeten Räumen sowie feuerund explosionsgefährdeten Bereichen sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich:
- Ausführungen und Schutzmaßnahmen siehe Tabellen 2 und 3
- Die Notbeleuchtung muss im Brandfall auch nach Abschalten der übrigen elektrischen Einrichtungen betrieben werden können.
- Signal-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen dürfen unter Spannung bleiben. Diese Anlagen dürfen nicht in die Notabschaltung einbezogen sein; sie müssen in einem unabhängig abschaltbaren Stromkreis liegen.
- Die Schalteinrichtung der elektrischen Anlage muss auch im Brandfall immer leicht und gefahrlos erreichbar sein (siehe VDE 0105).
- Die Stellteile der Schalteinrichtung müssen hinsichtlich ihres Schaltzustandes und ihrer Zuordnung zu den elektrischen Geräten deutlich gekennzeichnet sein.
- Spätestens seit dem 01.07.2003 fallen explosionsgeschützte Geräte unter die EG-Richtlinie 94/9/EG. Ab dem 20.04.2016 gilt deren Neufassung 2014/34/EU2). Hinsichtlich Dokumentation und Kennzeichnung siehe Tabelle 3.
Zusätzlich können Maßnahmen zum Schutz gegen mechanische Gefahren (z. B. durch den Umgang mit Werkstücken) und zum Schutz gegen unzulässige äußere Temperatureinwirkung notwendig sein.
Können Elektromotoren oder Leuchten betriebsmäßig Spritz- oder Sprühnebeln ausgesetzt sein, müssen sie hiergegen zusätzlich geschützt sein, z. B. durch Bleche oder Glasabdeckungen.
Elektrische(s) Gerät/e Komponente |
Feuergefährdeter Bereich | Explosionsgefährdeter Bereich – Zone 2 |
Explosionsgefährdeter Bereich – Zone 1 |
Elektromotoren | Schutzart IP 441) Klemmkästen IP 541) | Ex-Schutz nach Normenreihe DIN EN 60079 ff. sowie ggf. Produktnormen für Gerätekategorie 3, häufig Zündschutzart „n“ und Schutzart IP 441) Klemmkästen IP 541) | Ex-Schutz nach Normenreihe DIN EN 60079 ff. sowie ggf. Produktnormen für Gerätekategorie 2 und Schutzart IP 441) Klemmkästen IP 541) |
Schalter und sonstige elektrische Geräte | Schutzart IP 541) | Ex-Schutz nach Normenreihe DIN EN 60079 ff. sowie ggf. Produktnormen für Gerätekategorie 3, häufig Zündschutzart „n“ und Schutzart IP 541) | Ex-Schutz nach Normenreihe DIN EN 60079 ff. sowie ggf. Produktnormen für Gerätekategorie 2 und Schutzart IP 541) |
Leuchten | Schutzart IP 541)![]() |
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Nichtelektrische Geräte (z. B. Förderbänder, Getriebe, pneumatische Pumpen) | ./. | Ex-Schutz nach Normenreihe DIN EN 13463 sowie ggf. Produktnormen für Gerätekategorie 3 | Ex-Schutz nach Normenreihe DIN EN 13463 sowie ggf. Produktnormen für Gerätekategorie 2 |
Tabelle 2 Technische Anforderungen an Geräte und Komponenten bei Einsatz in feuergefährdeten Räumen sowie explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen
! | Hinweis: |
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Die Kennzeichnung bezieht sich auf Leuchten, die zur Vermeidung der Entzündung von abgelagerten Staubschichten (getrockneter Overspray) eine geringe Oberflächentemperatur aufweisen müssen. Sie ist keine Kennzeichnung hinsichtlich des Explosionsschutzes. |
1) Siehe Abschnitt 10 oder andere sicherheitstechnisch gleichwertige Konstruktions- oder Bauformen (siehe auch DIN EN 60079-15)
2) Bestehende Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen nach RL 94/9/EG behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.
Rechtsgrundlage/ Geltungsbereich | Explosionsgefährdeter Bereich – Zone 2 | Explosionsgefährdeter Bereich – Zone 1 |
Altes Recht: ElexV | ||
Elektrische Betriebsmittel |
Anforderungen nach der
Elektrische Betriebsmittel, für die die Herstellfirma erklärt, dass sie für Zone 2 geeignet sind. Zusätzlich müssen Elektromotoren mindestens in Schutzart IP 44, Leuchten mindestens in Schutzart IP 54 ausgeführt sein. |
Anforderungen nach der
Elektrische Betriebsmittel, für die eine Baumusterprüfbescheinigung1) vorliegt und
auf denen das Zeichen Zusätzlich müssen Elektromotoren mindestens in Schutzart IP 44, Leuchten mindestens in Schutzart IP 54 ausgeführt sein. |
Aktuelles Recht: RL 94/9/EG, ab 20.04.2016 RL 2014/34/EU 11. ProdSV | ||
Elektrische Geräte und Komponenten Seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht (bereits seit 01.03.1996 zulässig) |
Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und mindestens der Gerätekategorie 3G Mitgeliefert werden müssen:
Mindestkennzeichnung3):
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Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und mindestens der Gerätekategorie 2G Mitgeliefert werden müssen:
Mindestkennzeichnung3):
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Nichtelektrische Geräte und Komponenten Seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht (bereits seit 01.03.1996 zulässig) |
Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und mindestens der Gerätekategorie 3G Mitgeliefert werden müssen:
Mindestkennzeichnung3):
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Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und mindestens der Gerätekategorie 2G Mitgeliefert werden müssen:
Mindestkennzeichnung3):
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Tabelle 3 Mindestanforderungen an explosionsgeschützte elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten nach Rechtsgrundlagen
1) einer akkreditierten Prüfstelle
2) Mit Umsetzung der RL 94/9/EG ist die Verpflichtung entfallen, bei elektrischen Geräten der Kategorie 2 die EG-Baumusterprüfbescheinigung mitzuliefern. Beteiligung einer benannten Stelle bei Kategorie-2-Geräten: Durchführung der EG-Baumusterprüfung (ab 20.04.2016 EU-Baumusterprüfung) bei elektrischen Geräten, Aufbewahrung der technischen Dokumentation der Herstellfirma bei nichtelektrischen Geräten sowie Bewertung des QM-Systems.
3) Weitere Kennzeichnungen (falls zutreffend): Zündschutzart nach Normenreihen DIN EN 60079 ff. (elektrisch) bzw. DIN EN 13463 ff. (nichtelektrisch), Explosionsgruppe, Temperaturklasse, Zertifizierungs-Kennzeichnung; die CE-Kennzeichnung entfällt bei Komponenten – siehe Folgeseiten