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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 209-061: Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

4 Ablegereife

Gewebte Hebebänder aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei

Rundschlingen aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei

Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen.