Für die Abnahme ist die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Anlagenparameter nachzuweisen. Insbesondere die Wirksamkeit der Maßnahme muss nachgewiesen werden. Wie dies geschieht, sollte bei Auftragsvergabe vereinbart werden. Das kann z. B. durch Messung der Gefahrstoffkonzentration in der Hallenluft und im Atembereich der betroffenen Beschäftigten erfolgen. |