10 Organisation und Dokumentation

10.1 Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung die Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Regelungen zu treffen. Die Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren. Beim Betrieb von Silos ergeben sich Gefährdungen für Personen insbesondere bei der Beseitigung von Fließstörungen, wenn in das Silo eingefahren werden muss, bei der Brandbekämpfung oder wenn das Siloinnere im Zugangsbereich zur Austrageinrichtung betreten werden muss.

Weil das Schüttgut „Holzstaub und -späne“ brennbar ist und – in Verbindung mit Luft – ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann, muss der Arbeitgeber für den Späne-Lagerbereich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument (§ 6 Gefahrstoffverordnung) erstellen. Mit diesem Dokument soll der Arbeitgeber belegen, dass er die von dem zu beurteilenden Silo ausgehenden Explosionsgefahren ermittelt und einer Bewertung unterzogen hat. Außerdem soll er mithilfe dieses Dokumentes verdeutlichen, mit welchen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Explosion minimiert wird und deren eventuelle Auswirkungen auf ein möglichst ungefährliches Maß reduziert werden.

Um den sicheren Zustand auf Dauer zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber im Explosionsschutzdokument außerdem festlegen, welche Bauteile regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Dazu müssen Festlegungen zum Umfang und den Abständen der jeweiligen Prüfung, sowie der notwendigen Sachkunde der jeweils prüfenden Person (siehe auch Abschnitt 10.5) getroffen werden.

Das Explosionsschutzdokument ist vor der Inbetriebnahme von Silos zu erstellen und bei organisatorischen oder technischen Änderungen anzupassen.

Muster-Explosionsschutzdokumente siehe www.bghm.de

10.2 Betriebsanweisungen

Nachdem der Unternehmer die Gefährdungen ermittelt, die Schutzmaßnahmen festgelegt und notwendige Schutzausrüstungen und Werkzeuge beschafft hat, müssen die Maßnahmen umgesetzt und den betroffenen Beschäftigten vermittelt werden. Dies geschieht in Form einer oder mehrerer Betriebsanweisungen und darauf aufbauender Unterweisungen.

Der Fahrschein für das Arbeiten im Silo heißt „Erlaubnisschein“ (siehe Anhang 3). Nur mit diesem Schein darf ein Silo befahren werden.

Im Erlaubnisschein trägt der Unternehmer bzw. der oder die Aufsichtführende (siehe hierzu Abschnitt 10.3) die Schutzmaßnahmen ein, die er oder sie auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat.

Mit der Unterschrift der oder des Aufsichtführenden oder Unternehmers, des Sicherungspostens und ggf. einer beauftragten Partnerfirma werden die Schutzmaßnahmen bestätigt und die Arbeiten frei gegeben. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen muss der Erlaubnisschein verlängert oder neu ausgestellt werden.

Die Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Gefährdungen vom Unternehmer bzw. Aufsichtführenden ermittelt, die Schutzmaßnahmen schriftlich festgelegt und getroffen sowie die Beschäftigten entsprechend unterwiesen wurden.

Um ein sicheres Arbeiten im Silo zu gewährleisten, müssen Sie neben den allgemeinen organisatorischen Maßnahmen wie z. B. dem Erstellen eines Erlaubnisscheines auch folgende Punkte beachten:

Befüll-, Auflockerungs- und Austragseinrichtungen stillsetzen und gegen Wiedereinschalten sichern

Befüll-, Auflockerungs- und Austrageinrichtungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit abgestellt und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein. Auch wenn keine Gefährdungen durch Schüttgüter bestehen, sind mechanische Gefährdungen immer zu vermeiden. Bei automatischen Austragsystemen besteht die Gefahr des unerwarteten Anlaufs. Dabei können Beschäftigte erfasst, eingezogen oder aufgewickelt werden.

Anhaftungen oder Stauungen möglichst von außen beseitigen

Halten Sie geeignete Geräte oder Einrichtungen zum Auflockern bzw. zum Beseitigen von Anhaftungen oder Stauungen bereit (z. B. Reinigungsgeräte, Stocher-Stangen, langstielige Werkzeuge und Lanzen, Rüttel- und Stoßeinrichtungen, etc.).

Nur oberhalb von Schüttgütern arbeiten

Beschäftigte dürfen sich nicht unterhalb von anstehenden oder anhaftenden Schüttgütern aufhalten, da sie verschüttet werden könnten. Anstehende oder anhaftende Holzstaubkonglomerate dürfen nur von oben beseitigt werden.

Regeln zum Betreten von Schüttgütern festlegen

Schüttgüter, wie Holzstaub und -späne, dürfen nicht ohne Sicherung betreten werden.

Wesentliche Punkte, die unter Anderem daher in der Betriebsanweisung von Fall zu Fall geregelt werden müssen, sind:

Beispiele für eine Betriebsanweisung zum sicheren Arbeiten in Silos sind Anhang 4 und zum Verhalten bei Bränden Anhang 5 zu entnehmen.

10.3 Personelle Organisation

Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitgeber eine zuverlässige und weisungsbefugte Person benennen, die als Aufsichtsführende( r) fungiert. Der oder die Aufsichtsführende

Für diese verantwortungsvollen Aufgaben muss der oder die Aufsichtführende mit den zu tätigenden Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestens vertraut sein.

Wenn in das Silo eingefahren werden muss, hat der Unternehmer – neben dem oder der Aufsichtführenden – mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Der Sicherungsposten

Arbeiten in Silos für Holzstaub/-späne dürfen nie alleine durchgeführt werden. Es muss immer eine zweite Person anwesend sein.

10.4 Unterweisungen

Die Pflicht zur Unterweisung obliegt dem Unternehmer. Er muss alle Beteiligten vor Aufnahme der Arbeiten über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufklären. Der Unternehmer kann diese Verpflichtung auch an eine andere geeignete Personen, wie z. B. Aufsichtführende, delegieren.

Die Unterweisung findet auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Erlaubnisscheines statt. Damit die Beschäftigten alle Maßnahmen genau verstehen und entsprechend handeln können, sollten praktische Übungen (z. B. zur Benutzung einer Siloeinfahreinrichtung und Siloeinfahrhose beim Einfahren in das Silo, zur Rettung von eingefahrenen Personen, zur Ersten Hilfe, zur Benutzung von Atemschutzgeräten und Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen) und konkrete Erklärungen im Vordergrund stehen.

Bei regelmäßig wiederkehrenden und gleichartigen Arbeiten kann die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, muss jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen.

Wichtige Unterweisungspunkte – z. B. im Brandfall – sind dabei:

10.5 Prüfungen

Die Grundforderung nach der Prüfung von Arbeitsmitteln, zu denen auch Silos gehören, ergibt sich aus § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Dort wird gefordert, dass als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind. Ferner muss der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen ermitteln und festlegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung beauftragt werden.

Zu diesen Voraussetzungen gehören im Falle von Silos für die Lagerung von Holzstaub- und -spänen auch detaillierte Kenntnisse im Bereich Brand- und Explosionsschutz. Wegen der mit der Explosionsgefahr verbundenen Zuordnung von solchen Silos zu den überwachungsbedürftigen Anlagen muss die befähigte Person den besonderen Anforderungen der TRBS 1203 (z. B. Ausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit) genügen.

Ziel der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen, z. B. Anlagen im Ex-Bereich, ist die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes vor Inbetriebnahme der Anlagen und der Arbeitsplätze sowie hinsichtlich Montage, Instandhaltung, Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion. Zu unterscheiden sind für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß BetrSichV die Prüfungen:

Weitere Einzelheiten sind der DGUV Information 209-045 zu entnehmen.

Grundvoraussetzung zur Prüfung durch befähigte Personen ist das Vorliegen einer Prüfliste. Diese sollte sich die Betreiberfirma bei neu errichteten Silos von der Herstellfirma liefern lassen. Alternativ kann die Betreiberfirma des Silos unter Zugrundelegung der BetrSichV, der GefStV, der behördlichen Genehmigung, Hinweisen aus Normen, den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Komponenten-Herstellfirmen und eigenen Betriebserfahrungen eine geeignete Prüfliste erstellen.

Die Prüfliste sollte dabei mindestens Angaben zu folgenden Fragen enthalten:

Auch die bei den Arbeiten verwendete persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen. Darüber hinaus muss vor jeder Benutzung eine Sicht- und Funktionsprüfung vorgenommen werden.

10.6 Alarmpläne

Aus einem Alarmplan sollte hervorgehen, wer im Ernstfall zu alarmieren ist und wie diese Person zu erreichen ist (z. B. Adresse, Telefon, Handy, etc.), z. B.