2 Baugenehmigung, Konformitätserklärung, Beurteilungsverfahren

Ortsfeste Silos für Holzstaub- und -späne bestehen in der Regel aus:

Silos für Holzstaub und -späne sind bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Lagerung von Schüttgut mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist.

Der Bau eines ortsfesten Silos unterliegt dem Bauordnungsrecht der Länder. Deshalb ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Vor der Errichtung muss ein Bauantrag vorliegen. Dieser beinhaltet u. a. eine geprüfte Statik, einen Brand- und Explosionsschutznachweis sowie evtl. ergänzende Gutachten. Das Baurechtsamt erteilt die Freigabe zum Bau des Silogebäudes.

Außerdem fällt nach der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ (4. BImSchV) ein Silo dann in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG), wenn das Silo mit einer Feuerungsanlage verbunden ist (z. B. über die Austragung und die verbindenden Transporteinrichtungen), deren Feuerungswärmeleistung größer als 1 Megawatt (MW) ist. In diesem Fall ist das Silo als Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage ebenfalls genehmigungsbedürftig nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG). Wesentliche Kriterien bei der Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Einhaltung der Forderungen der Technischen Anleitung „Lärm“ (TA-Lärm) und der „Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub“ ( 7. BImSchV).

Zusätzliche Anforderungen an neu zu errichtende Silos für Holzstaub und -späne sind in der DIN EN 12779 geregelt.

Mechanische Auflockerungs-, Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen für Schüttgutsilos sind in der Regel „einbaufertige“ Einrichtungen und werden deshalb als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie angesehen. Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie sind einzuhalten und die Konformitätsbewertung und die Erstellung der Betriebsanleitung sind aus diesem Grund die Aufgabe des Herstellers der jeweiligen Einrichtung. Dieser ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung an der Maschine anzubringen und die Konformitätserklärung auszustellen. Diese für das Inverkehrbringen zwingend erforderliche Konformitätserklärung erstreckt sich jeweils auf:

Um dies für den späteren Betreiber sicherzustellen, wird empfohlen, in den Vertragsbedingungen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten die folgenden Punkte abzuklären und gegebenenfalls im Kaufvertrag privatrechtlich zu verankern:

Ist die Maschine mit einem CE-Zeichen versehen und ist das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchgeführt worden?

Liegt für die Maschine eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor?

Ist der Maschine eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache nach Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beigefügt?

Ist die Maschine nach dem Einbau in das Silo als solche noch nicht funktionsfähig, z. B. weil noch Steuerungen und/oder andere Bauteile der Maschine fehlen, handelt es sich um eine sogenannte unvollständige Maschine. Für diese hat der Hersteller bzw. Lieferant anstelle der Konformitätserklärung eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung auszustellen bzw. mitzuliefern. In diesem Fall ist dringend zu empfehlen, in den Vertragsverhandlungen die folgenden Punkte abzuklären bzw. im Kaufvertrag privatrechtlich zu verankern:

Liegt für die unvollständige Maschine eine Einbauerklärung gemäß Anhang II, Abschnitt B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor?

Liegt für die unvollständige Maschine eine Montageanleitung gemäß Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor?

Stellt der Hersteller bzw. Lieferant Unterlagen gemäß Anhang VII, Abschnitt 8 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Verfügung, welche für die Beurteilung der Konformität der eingebauten unvollständigen, dann vollständigen, Maschine relevant sind?

Die speziellen Anforderungen an mechanische Auflockerungs-, Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen für Schüttgutsilos sind in der DIN EN 617 geregelt.

Da innerhalb des Silos (und der Beschickungseinrichtung) wegen der auftretenden Holzstaub-Luft-Gemische im Regelfall explosionsfähige Atmosphäre herrscht (Zone 20 oder 21, siehe hierzu auch DGUV Information 209-045), kommen zur Gefahrenabwehr Schutzsysteme zur Anwendung, welche im Falle einer Explosion die Auswirkungen auf das Silo minimieren (z. B. Druckentlastungseinrichtungen) und die Übertragung auf benachbarte Anlagenteile möglichst unterbinden sollen (z. B. Zellenradschleusen, Rückschlagklappen, etc.). Außerdem werden im Regelfall Maschinen (z. B. Austrageinrichtungen, Auflockerungseinrichtungen, Füllstands-Überwachungseinrichtungen, etc.) in dieser explosionsfähigen Atmosphäre betrieben, die selbst potentielle Zündquellen darstellen können. Für diese Maschinen und Schutzsysteme muss von der Herstellfirma der jeweiligen Maschine die Konformität mit der ATEX-Richtlinie (94/9/EG, ab 20.04.2016: 2014/34/EU) und die Eignung für die jeweilige Zone bescheinigt werden. Welche Zone zugrunde zu legen ist, geht aus dem Explosionsschutzdokument hervor, welches die Betreiberfirma nach § 6 der Gefahrstoffverordnung vor Inbetriebnahme zu erstellen hat (Inhalte siehe DGUV Information 209-045).

Wenn kein Generalunternehmer vorhanden ist, gibt es getrennte Herstellfirmen für die „bauliche Einrichtung“ Silobehälter und die „Maschinen“ Beschickungs-, Entnahme- und Auflockerungseinrichtungen. In diesem Fall ist das Einschalten einer Fachplanungskraft dringend zu empfehlen, die eine Gesamtbeurteilung des Systems (Beschickungseinrichtung + Silogebäude + Auflockerungseinrichtung + Entnahmeeinrichtung + evtl. Überwachungseinrichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage durchführt (Anmerkung: Diese Beurteilung darf nicht mit einer CE-Erklärung für die Gesamtanlage gleichgesetzt bzw. verwechselt werden). Darüber hinaus sollte diese Fachplanungskraft den Betreibenden bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes und der in § 3 Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Die Fachplanungskraft hat folgende konkrete Aufgaben:

Neben den Genehmigungsbescheiden und Konformitätserklärungen müssen auch Betriebsanleitungen für die einzelnen Komponenten der Anlage vorliegen. Darin muss auch die Vorgehensweise für die Beseitigung von Störungen an den Komponenten und im Silo selbst beschrieben werden (Störungsbeseitigungskonzept). Die besondere Problematik von Silos besteht darin, dass der Normalbetrieb nahezu risikolos ist, die Beseitigung auftretender Störungen jedoch immer wieder zu sehr schweren Unfällen führt.

Im Rahmen des Bewertungsverfahrens müssen Risikoanalysen (Maschinen- bzw. Anlagen-Herstellfirmen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens) und Gefährdungsbeurteilungen (Betreiberfirmen im Rahmen der Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung) durchgeführt werden, die folgende Faktoren mit berücksichtigen müssen:

Da die Betreiberfirma in der Regel nicht über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Beurteilung oder Bewertung von Siloanlagen verfügt, wird dringend empfohlen – sofern kein Generalunternehmen beauftragt wurde –, das Bewertungsverfahren einer befähigten Person (Fachplanungskraft) zu übertragen.


1 Kenngrößen zum Brand- und Explosionsverhalten von Stäuben können der GESTIS-Staubdatenbank der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) entnommen werden.