Anhang 8

Anforderungen an die Beschickungseinrichtungen an Holzspäne und Holzstaubfeuerungen (Originaltext ehem. ZH1 / 472)

Vorbemerkung

Erfahrungsgemäß kann es beim Verfeuern von Holzspänen und Holzstaub zu Verpuffungen kommen; beispielsweise

Kennzeichen einer Verpuffung sind Flammenrückschläge und Drucksteigerungen.

Diese Richtlinie führt Maßnahmen an, durch die gefährliche Auswirkungen und Folgen von Verpuffungen verhindert werden, z. B. auch das Entstehen eines Brandes im Aufstellungsraum, in der Späne-Förderleitung, im Späne-Lagerraum usw.

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Beschickungseinrichtungen an Feuerungsanlagen, in denen Holzstücke, Holzspäne, Holzstaub und ähnlich verbrennende Stoffe verfeuert werden, ausgenommen Feuerungsanlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 80 000 kJ/h beträgt.

Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf derartige Einrichtungen an Feuerungsanlagen, die den "Sicherheitstechnischen Richtlinien für Holzspäne- und Holzstaubfeuerungen an Dampfkesseln (SR-Holz)“ unterliegen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Beschickungseinrichtung

Die Beschickungseinrichtung ist eine Vorrichtung, durch die der Brennstoff in die Brennkammer eingebracht wird.

2.2 Brennkammer

Die Brennkammer ist der Raum der Feuerungsanlage, in dem die Verbrennung stattfindet.

2.3 Primärluft, Sekundärluft

Primärluft dient der Vergasung des Brennstoffes und wird dem Brennraum in der Regel unterhalb der Feuerungsroste zugeführt.

Sekundärluft dient der vollständigen Verbrennung des vergasten Brennstoffes und wird in der Regel der Flamme zugeführt.

2.4 Holzspäne

Holzspäne sind kleine Holzteilchen mit einer Korngröße von 0,5 mm und größer.

2.5 Holzstaub

Holzstaub sind kleinste Holzteilchen mit einer Korngröße kleiner als 0,5 mm.

2.6 Ähnlich verbrennende Stoffe

Ähnlich verbrennende Stoffe sind z. B. Schäben, Lohe, Lederabfälle, Lederstaub, Tabakrippen, Tabakstaub. Auch kann es sich um Abfälle aus der Spanplatten-, Sperrholz-, Pressholzfertigung usw. handeln. Für ähnlich verbrennende Stoffe gelten die unter Abschnitt 2.4 und 2.5 angegebenen Korngrößen.

2.7 Holzspäne, Holzstaub und ähnlich verbrennende Stoffe

werden im nachfolgenden vereinfacht als Späne und Staub bezeichnet.

2.8 S Staub/Späne-Gemenge

Ein Gemenge von Spänen und Staub liegt vor, wenn sie in beliebigem Verhältnis miteinander vermengt sind.

2.9 Staub/Luft-Gemisch

Ein Staub/Luft-Gemisch liegt vor, wenn Staub in Luft verwirbelt ist.

2.10 Flammenrückschlag

Ein Flammenrückschlag ist das Zurückschlagen von Flammen aus der Brennkammer in die Beschickungseinrichtung oder in den Aufstellungsraum der Feuerungsanlage.

2.11 Verpuffung

Eine Verpuffung ist eine beschleunigt ablaufende Verbrennung unter Drucksteigerung.

3 Allgemeine Anforderungen

Beschickungseinrichtungen an Späne- und Staubfeuerungen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Geeignete Beschickungseinrichtungen

Brennkammern müssen mit geeigneten Beschickungseinrichtungen ausgerüstet sein, die Flammenrückschläge und Brandgefahren als Folge von Verpuffungen verhindern.

Geeignete Beschickungseinrichtungen sind:

bei Bedienung der Brennkammer von vorne

bei mechanischer Beschickung mit Staub, Spänen oder deren Gemenge

4.2 Einrichtungen für das Beschicken mit Spänen von Hand

4.2.1 Doppelverschluss

4.2.1.1 Der äußere Verschluss muss gegenüber dem inneren Verschluss so verriegelt sein, dass der eine erst geöffnet werden kann, wenn der andere geschlossen ist.

4.2.1.2 Die Verschlüsse müssen bei der betriebsmäßig zu erwartenden thermischen Beanspruchung gegen Flammenrückschläge und den Durchtritt von Spänen dicht sein.

4.2.1.3 Die Beschickungseinrichtung muss so gestaltet sein, dass sie sich beim Beschickungsvorgang vollständig entleert.

4.2.1.4 Es muss eine gefahrlose Kontrolle des Abbrandes und des Füllstandes des in der Brennkammer befindlichen Brennstoffes möglich sein.

4.2.1.5 Die Ausführung des Doppelverschlusses muss eine Wartung der Brennkammer sowie der Beschickungseinrichtung ermöglichen.

4.2.2 Fächerrad

4.2.2.1 Über dem Fächerrad muss ein Füllschacht angeordnet und so bemessen sein, dass die durch den Brennstoff gebildete Sperrschicht ständig in einer Stärke von mindestens 1 m gehalten werden kann.

4.2.2.2 Es ist ein Füllstandsanzeiger anzubringen, der den Füllstand im Füllschacht bei Unterschreiten der Mindeststärke der Sperrschicht deutlich anzeigt.

4.2.2.3 Der Füllschacht muss am oberen Ende eine dicht schließende Absperrvorrichtung haben.

4.2.3 Unterdruckgesteuerte Beschickungstür

4.2.3.1 Die Beschickungstür muss so verriegelt sein, dass sie sich nur bei einem Unterdruck von mindestens 0,3 mbar in der Brennkammer öffnen lässt; dabei muss ein ständiger Zutritt von Sekundärluft gewährleistet sein.

4.2.3.2 Der den Unterdruck erzeugende Ventilator muss so gesteuert sein, dass er bei geöffneter Beschickungstür nicht abzuschalten ist.

4.2.3.3 Die Verriegelung der Beschickungstür muss über einen Unterdruckschalter, der in der Regel am Ventilator hinter der Brennkammer bzw. hinter dem Wärmeaustauscher angebracht ist, gesteuert werden.

4.2.3.4 Zwischen der Brennkammer und der Messstelle für den Unterdruck darf keine Absperrung oder Drosselung der Rauchzüge möglich sein.

4.2.3.5 Bei Stromausfall oder bei Störungen am Unterdruckschalter muss die Beschickungstür verriegelt bleiben.

4.3 Einblaseeinrichtungen für das Beschicken mit Staub, Spänen oder deren Gemenge

4.3.1 Das Luftgebläse für die Brennstoffförderung ist so einzurichten, dass es zwangsläufig vor der Zugabe des Brennstoffes anläuft und nach Beendigung der Brennstoffzufuhr noch so lange läuft, bis die Förderleitungen leergeblasen sind.

4.3.2 Das Gebläse ist so zu bemessen, dass ein Zurückbrennen in die Förderleitung nicht möglich ist.

4.3.3 Um Flammenrückschläge zu verhindern, sind in den Förderleitungen Rückschlagklappen anzubringen, deren Stellung von außen erkennbar sein muss.

4.3.4 Gefährliche Auswirkungen von Drucksteigerungen in der Förderleitung müssen durch Druckentlastungseinrichtungen, z. B. Berstscheiben, vermieden werden.

4.4 Einrichtungen für das Beschicken mit festen Brennstoffen in Verbindung mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen

4.4.1 Bei Feuerungsanlagen mit zusätzlicher Einrichtung zum Verfeuern von flüssigen Brennstoffen sind außerdem die DIN-Normen 4755 und 4787 zu beachten.

4.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit zusätzlicher Einrichtung zum Verfeuern von gasförmigen Brennstoffen sind außerdem die DIN-Normen 4756 und 4788 zu beachten.

4.5 Einrichtungen zur Verhinderung gefährlicher Auswirkungen von Drucksteigerungen

Druckentlastungseinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass sich der gesteigerte Druck bei Verpuffungen ausgleichen kann, ohne dass Personen gefährdet werden.

5 Betrieb

5.1 Allgemeines

5.1.1 Von Hand dürfen Holzspäne und -stücke nur über den Doppelverschluss, die unterdruckgesteuerte Beschickungstür oder das Fächerrad in die Brennkammer eingeführt werden.

5.1.2 Holzstaub darf nur eingeblasen werden.

5.1.3 Bei Brennstoffzufuhr muss der volle Durchgangsquerschnitt für den Abzug der Rauchgase in den Kamin freigegeben sein.

5.1.4 Die Betriebsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

5.2 Fächerrad mit Füllschacht

Der Füllschacht über dem Fächerrad muss mindestens 1 m hoch gefüllt sein; anderenfalls ist er abzusperren.

Beim Wechsel von flüssigen oder gasförmigen auf feste Brennstoffe ist darauf zu achten, dass die Brennkammer abgekühlt ist oder dass der feste Brennstoff unmittelbar nach dem Einfüllen angezündet wird.