2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Flüssiggase sind üblicherweise Gemische der brennbaren Gase Propan und Butan nach DIN 51622:1985-12 "Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen". Flüssiggase sind gefährliche Güter der Klasse 2 (ADR 2.2.2.1.2.). Als Handelsbezeichnung wird je nach Mischungsverhältnis "Propan" (UN 1978), "Butan" (UN 1011) oder "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G." (UN 1965) verwendet.
  2. Flüssiggasflaschen sind ortsbewegliche Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter (ADR 1.2.1). Hierzu zählen auch Handwerkerflaschen. Flüssiggas liegt meist als Gemisch vor und wird deshalb als "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G." der UN 1965 zugeordnet.
    Entleerte Flüssiggasflaschen sollten immer wie volle Flaschen behandelt werden, da niemals eine restlose Entleerung gesichert ist.
  3. Druckgaspackungen sind nicht nachfüllbare Gefäße, die den Vorschriften des ADR 6.2.6 entsprechen, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sind, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthalten und mit einer Entnahmevorrichtung ausgerüstet sind, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaumes, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht (ADR 1.2.1),
  4. Gaspatronen sind kleine nicht nachfüllbare Gefäße, die ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthalten. Sie können mit einem Ventil ausgerüstet sein (ADR 1.2.1),
  5. Beförderung umfasst Verpacken, Verladen, Transportieren einschließlich zeitweiliger Aufenthalte, Entladen und Auspacken (§ 2 GGBefG). Nur während der Dauer der Beförderung darf die Flüssiggasflasche im Fahrzeug verbleiben.
  6. Beförderungseinheit ist ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger (ADR 1.2.1). Diese Beförderungseinheiten werden im Folgenden als "Fahrzeug" bezeichnet.
  7. Verpackungen sind Gefäße sowie alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und Sicherheitsfunktion erfüllen können.
  8. Versandstück ist eine zum Versand geeignete Verpackung mit ihrem Inhalt. Flaschen sind Versandstücke, wenn die Verschlussventile dicht verschlossen und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Druckgaspackungen sind Versandstücke, wenn sie zusätzlich in eine geeignete Außenverpackung eingesetzt sind.
  9. Ausreichende Belüftung ist bei jedem Transport von Flüssiggas erforderlich. Ausreichende Belüftung bieten offene Fahrzeuge (Pritsche). Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen Fahrerkabine und Laderaum räumlich getrennt sein. Der Laderaum muss über eine wirksame Querlüftung verfügen. Dies ist der Fall, wenn z. B. mindestens zwei Lüftungsöffnungen mit je 100 cm2 freiem Querschnitt diagonal, z. B. vorne oben und hinten unten, installiert sind. Auch Bodenöffnungen sind zulässig.