Druckgaspackungen für Flüssiggas sind im ADR der Nummer UN 1950 mit der Benennung "Druckgaspackungen, entzündbar" zugeordnet. "Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)" sind der Nummer UN 2037 zugeordnet. Üblicherweise werden diese als Einwegkartuschen bezeichnet.
Druckgaspackungen (z. B. Aerosolpackungen, die Flüssiggas als Treibmittel enthalten) und Einwegkartuschen für Flüssiggas zu Brennzwecken werden im Handwerksbetrieb in der Regel in Kleinmengen und im Rahmen der Haupttätigkeit befördert. Nur unter diesen Bedingungen sind sie bis auf die für jede Beförderung von Flüssiggas geltenden Mindestanforderungen von den Vorschriften des ADR befreit.
Bei jeder Beförderung von Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen sind alle Vorschriften einzuhalten, die darauf abzielen,
und
Die Entnahme- und Zerstäubungseinrichtungen von Druckgaspackungen müssen einen dichten Verschluss der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.
[(ADR 6.2.6.1.4)]
Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden, wenn sie undicht oder beschädigt sind oder die vorgeschriebenen Kennzeichnungen nicht lesbar sind.
Für Druckgaspackungen gelten die Verpackungsvorschriften P 207 und LP 200 und für Einwegkartuschen die Verpackungsanweisung P 003. Für die Zusammenpackung ist für beide die Sondervorschrift MP 9 zu beachten. Die Behältnisse mit Flüssiggas müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein, damit übermäßige Bewegungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
[(ADR 4.1.4.1
P003, PP 17)]
Versandstücke, die Druckgaspackungen mit Flüssiggas (UN 1950) bzw. Einwegkartuschen mit Flüssiggas (UN 2037) enthalten, dürfen bei zusammengesetzten Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. Als universelle Außenverpackung für einzelne Einwegkartuschen oder Druckgaspackungen wird ein Metallkoffer mit UN-Zulassung empfohlen. Dieser Metallkoffer ist mit dem entsprechenden Gefahrzettel (siehe Abbildung 2) zu kennzeichnen.
[(ADR 4.1.10.4 MP 9)]
Einwegkartuschen und Druckgaspackungen dürfen bei der Beförderung als Versandstück auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.
[(ADR 4.1.4.1 RR 6)]
Werden Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas auf Paletten verladen und werden die Paletten gestapelt, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit (z. B. Holzplatte).
[(ADR 7.5.11, CV 12)]
Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
[(ADR 7.5.11, CV 9)]
Als Außenverpackungen sind Kisten aus Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoff, Stahl oder Aluminium, soweit sie den anwendbaren Bauvorschriften des ADR Abschnittes 6.1.4 entsprechen, zugelassen. Werden Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt, muss diese deutlich sichtbar mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein. Auch die Umverpackung muss mit den UN-Nummern der enthaltenen Gefahrgüter und Gefahrzetteln versehen sein, wenn die auf den in der Umverpackung enthaltenen Versandstücken befindlichen Kennzeichnungen nicht mehr deutlich sichtbar sind.
Im Übrigen hängt der Umfang der anzuwendenden Vorschriften des ADR von der Gefahrgutmenge (Erleichterungen bei Kleinmengen bis zu einem berechneten Wert von 1000) ab. Druckgaspackungen und kleine Gasgefäße wie z. B. Einwegkartuschen sind den UN-Nummern 1950 und 2037 zugeordnet. Deren Beförderungskategorie hängt vom Gefahrenpotential ihres Inhaltes ab. Maßgeblich für die Berechnung der Summe des Wertes ist die beförderte Nettomasse.
[Für die Beförderung von Leergut siehe Ziffer 5.2 dieser DGUV Information.]
Die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten Gefahrgütern wie z. B. Aerosolpackungen, Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen kann unter erleichterten Bedingungen erfolgen, wenn Verpackung und Kennzeichnung gemäß ADR 3.4 erfolgen. Bei der Beförderung im Postversand können Informationen zu Verpackung und Kennzeichnung auch den AGB der Versandunternehmen entnommen werden.