4 Betrieblicher Einsatz der Sicherheitskennzeichnung

Sicherheitszeichen müssen zur Kennzeichnung am Arbeitsplatz eingesetzt werden, wenn es um ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geht. Sicherheitskennzeichnung soll in Arbeitsstätten aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn Gefährdungen von Personen nicht durch technische oder andere organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Sie darf somit kein Ersatz für andere, effektive Arbeitsschutzmaßnahmen sein. So sind z. B. Gefahrstellen vorrangig zu vermeiden, denn die Warnung vor einer Gefahrstelle kann kein wirksamer Ersatz für eine technisch mögliche Beseitigung der Gefahrstelle sein.

4.1 Auswahl

Die Auswahl der Sicherheitskennzeichnung muss entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen getroffen werden.

Hierbei gilt:

Bei gleicher Wirkung kann zwischen verschiedenen Sicherheitskennzeichnungen gewählt werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine Sicherheitskennzeichnung immer nur eine Sicherheitsaussage hat. So kann etwa mit einem Warnzeichen nicht gleichzeitig eine bestimmte Handlung oder ihr Unterlassen vorgeschrieben werden. Hierzu müsste das entsprechende Verbots- oder Gebotszeichen zusätzlich angebracht werden.

Für die folgenden Fälle sind ausschließlich Leucht- oder Schallzeichen bzw. verbale Kommunikation als Sicherheitskennzeichnung zu verwenden:

Schallzeichen und verbale Kommunikation müssen auch bei Umgebungslärm gut hörbar und Leuchtzeichen bei der am Anbringungsort bestehenden Beleuchtungssituation gut erkennbar sein.

Bei der Auswahl der Sicherheitskennzeichnung ist darauf zu achten, dass deren Wirkung nicht durch andere Kennzeichnungen oder die Umgebungsbedingungen beeinflusst wird.

In Betrieben ohne Sicherheitsbeleuchtung muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung langnachleuchtender Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich gewährleistet sein (siehe auch ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“).

Bei langnachleuchtenden Sicherheitszeichen sind die Sicherheitsfarben Rot und Grün bei Dunkelheit nicht erkennbar. Da aber die graphischen Symbole und die geometrische Form der Zeichen erkennbar bleiben, ergibt sich aus der nachleuchtenden Ausführung dieser Sicherheitszeichen beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ein Sicherheitsgewinn. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Sicherheitszeichen mit einer Lichtkante versehen sind, damit die geometrische Form erkennbar ist.

Das Flammensymbol der neuen Brandschutzzeichen trägt im langnachleuchtenden Zustand dazu bei, dass Brandschutzzeichen besser von Rettungszeichen zu unterscheiden sind.

4.2 Unterweisung

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Sicherheitskennzeichnung zu unterweisen. Sofern sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung keine kürzeren oder längeren Unterweisungsintervalle ergeben, sollten die Beschäftigten nach der Erstunterweisung mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheitskennzeichnung sowie über die Verpflichtung zu deren Beachtung unterwiesen werden. Über die festgelegten Unterweisungsintervalle hinaus muss auch bei Änderungen der eingesetzten Sicherheitskennzeichnung eine Unterweisung erfolgen. In den Unterweisungen ist insbesondere auf die Bedeutung selten eingesetzter Sicherheitskennzeichnungen einzugehen. Einweisende, die Handzeichen anwenden, sind spezifisch zu unterweisen.

Halten sich „Betriebsfremde“ (z. B. Personen von Fremdfirmen, Speditionen, Besucherinnen und Besucher, ...) auf dem Betriebsgelände auf, so sollen auch diese, soweit erforderlich, zu der im Betrieb verwendeten Sicherheitskennzeichnung eingewiesen bzw. unterwiesen werden. Insbesondere bei einer Zusammenarbeit von Betriebsangehörigen (z. B. Einweisende) mit Betriebsfremden (z. B. Lieferanten im Lagerbereich oder Einsatz von Mietkränen mit betriebsfremdem Kranfahrer) ist sicherzustellen, dass die von der einweisenden Person verwendeten Handzeichen den Betriebsfremden bekannt sind und von diesen in der gleichen Bedeutung verstanden werden. So kann z. B. bei LKW-Fahrern ausländischer Firmen nicht davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland verwendeten Handzeichen in deren Herkunftsländern bedeutungsgleich verwendet werden.

4.3 Erkennbarkeit

Die Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen hängt u. a. von der Größe der Zeichen ab. Welche Größe benötigt wird, hängt von der Weite ab, aus der das Sicherheitszeichen noch erkennbar sein muss (Erkennungsweite). In der folgenden Tabelle sind handelsübliche Schildergrößen und Schrifthöhen in Abhängigkeit von der Erkennungsweite angegeben.

Erkennungsweite Schriftzeichen (Ziffern und Buchstaben) Schriftgröße (h) Verbots- und Gebotszeichen Durchmesser (d) Warnzeichen Basis (b) Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen Höhe (a)
[m] [mm] [mm] [mm] [mm]
0,5 2 12,5 25 12,5
1 4 25 50 25
2 8 50 100
3 10 100 50
4 14 200
5 17 200
6 20 100
7 23 300
8 27
9 30 300
10 34 400
11 37 150
12 40
13 44 400 600
14 47
15 50
16 54 200
17 57 600
18 60
19 64
20 67 900
21 70 300
22 74
23 77
24 80
25 84 900
26 87
27 90
28 94
29 97
30 100

Zudem sollten Sicherheitszeichen so angebracht werden, dass sie deutlich erkennbar sind. Das ist gegeben, wenn

4.4 Barrierefreiheit

Mit Blick auf die Belange des Arbeitsschutzes ergibt sich die Notwendigkeit einer barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten insbesondere dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind auf jeden Fall die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.

Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten enthält die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Damit Sicherheitskennzeichnung barrierefrei ist, muss sie für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe erkennbar sein. Erreicht werden kann dies durch Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips, indem Sicherheitskennzeichnung mindestens über zwei der drei Sinne „Hören, Sehen, Tasten“ (z. B. gleichzeitige optische und akustische Alarmierung) erkennbar sein müssen. Als Ergänzung zu visuellen Zeichen (z. B. Bilder, Symbole, Handzeichen oder Leuchtzeichen) können taktile (fühl- oder tastbare) bzw. akustische Zeichen (z. B. Sirene) verwendet werden. Entsprechend können Alarmierung) erkennbar sein müssen. Als Ergänzung zu visuellen Zeichen (z. B. Bilder, Symbole, Handzeichen oder Leuchtzeichen) können taktile (fühl- oder tastbare) bzw. akustische Zeichen (z. B. Sirene) verwendet werden. Entsprechend können akustische Zeichen durch taktile oder visuelle Zeichen ergänzt werden.

Detaillierte Anforderungen an barrierefreie Sicherheitskennzeichnung sind dem Anhang A1.3 der ASR V3a.2 zu entnehmen.

4.5 Kontrolle der Wirksamkeit

Damit die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung gegeben ist, muss die Kennzeichnung in regelmäßigen Abständen kontrolliert und erforderlichenfalls instand gesetzt werden. Die Kontrollintervalle sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Wie bereits bei der ursprünglichen Auswahl der Sicherheitskennzeichnung ist auch bei den Kontrollen festzustellen bzw. zu bewerten, ob die Sicherheitskennzeichnung bei den aktuellen Betriebs-/Umgebungsbedingungen noch erforderlich und wirksam ist. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob sich die Betriebs-/Umgebungsbedingungen im Lauf der Zeit verändert haben oder der ursprüngliche Anbringungsort der Sicherheitskennzeichnung möglicherweise nicht mehr geeignet ist. So kann z. B. nach Baumaßnahmen der freie Blick auf die Fluchtwegkennzeichnung eingeschränkt sein. Zudem ist darauf zu achten, dass entfernte Sicherheitszeichen (z. B. infolge von Renovierungsarbeiten) sowie schlecht erkennbare Sicherheitszeichen (z. B. ausgebleichte Sicherheitszeichen im Freien) ersetzt werden. Grundlage für die Kontrolle der Sicherheitskennzeichnung, z. B. hinsichtlich des Vorhandenseins der erforderlichen Sicherheitskennzeichnung, kann die Gefährdungsbeurteilung oder speziell erstellte Kennzeichnungspläne sein.

Ein besonderer Kontrollbedarf besteht bei