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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 211-041: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
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5 Beispiele für Sicherheitskennzeichnungen

5.1 Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen

Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen ist durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen (Sicherheitsmarkierungen) deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen. Gelb-schwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z. B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Rot-weiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden.

Bei der Ausführung der Kennzeichnung an Arbeitsplätzen im Freien (z. B. Baugruben) muss diese ausreichend witterungsbeständig sein.

5.2 Leuchtzeichen

Leuchtzeichen sind z. B. Rundumkennleuchten/Warnleuchten, deren Helligkeit so gewählt werden muss, dass sie unter den Beleuchtungsbedingungen am Anbringungsort gut erkennbar sind. Allerdings muss eine Blendwirkung durch die Leuchtzeichen vermieden werden. Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein. Dies kann z. B. durch Abschalten der Leuchte oder Verdecken der abstrahlenden Fläche erreicht werden.

Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend (z. B. blinkend) nur dann betrieben werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht. Diese Forderung bedeutet, dass warnende Leuchtzeichen kontinuierlich oder intermittierend, hinweisende Leuchtzeichen ausschließlich kontinuierlich betrieben werden dürfen. Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.

5.3 Schallzeichen

Schallzeichen müssen deutlich wahrnehmbar sein und so lange eingesetzt werden, wie es für die jeweilige Sicherheitsaussage erforderlich ist. Sie müssen sich von den für öffentlichen Alarm verwendeten Signalen und anderen betrieblichen Schallsignalen unverwechselbar unterscheiden und ihre Bedeutung muss betrieblich festgelegt und eindeutig sein. Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein. Anforderungen an Schallzeichen sind in der DIN 33404-3 „Gefahrensignale – Akustische Gefahrensignale – Teil 3: Einheitliches Notfallsignal“ enthalten.

5.4 Handzeichen

Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig ausgeführt werden, müssen symmetrisch gegeben werden.

Für die in Anhang 6 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen dürfen nur die dort zugeordneten Handzeichen verwendet werden.

Werden Handzeichen verwendet, deren Sicherheitsaussage nicht im Anhang 6 festgelegt ist, so müssen diese leicht durchführbar und erkennbar sein. Des Weiteren müssen sie sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden und nur eine Aussage darstellen.

Einweisende sollen von den übrigen Beschäftigten gut unterschieden werden können. Dies kann durch geeignete Erkennungszeichen, z. B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelmen in auffälliger Farbe, erreicht werden.