Die folgenden Hinweise sind ein Extrakt aus den wesentlichsten in der ASR A1.3 Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung festgelegten Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Weitere Erläuterungen zu den hier aufgeführten Hinweisen können der ASR A1.3 oder dieser DGUV Information 211-041 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung” entnommen werden.
Liegt für die Arbeitsbereiche, in denen Sicherheitskennzeichnung eingesetzt werden soll, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor?
Ja
Nein → Zunächst Gefährdungsbeurteilung erstellen
Wird aus der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich, dass alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken, außer Sicherheitskennzeichnung, genutzt werden?
Ja
Nein → Zunächst alle übrigen möglichen Präventionsmaßnahmen prüfen/umsetzen
Entsprechen die in bereits bestehenden Arbeitsstätten eingesetzten Sicherheitszeichen, insbesondere die Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009, W029, der ASR A1.3 Ausgabe Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334)?
Ja → die Sicherheitszeichen können weiter verwendet werden
Nein, → die Sicherheitszeichen entsprechen nicht der ASR A1.3 Ausgabe Februar 2013
(GMBl 2013, S. 334) und werden ausgetauscht
Nein, → die Sicherheitszeichen entsprechen noch der ASR A1.3 Ausgabe 2007
(GMBI 2007, S. 674), werden aber auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung weiterverwendet.
Auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren wird durch
Leuchtzeichen
Schallzeichen
Sprechzeichen
Sicherheitsmarkierungen
hingewiesen.
Sofern verwendet, werden dabei folgende Anforderungen erfüllt:
Sind deutlich erkennbar unter Berücksichtigung der Lichtverhältnisse der Umgebung angebracht.
Rufen keine Blendwirkung hervor.
Sind nur bei Vorhandensein der Gefahr in Betrieb.
Sind in ihrer Sicherheitsaussage nach Wegfall der Gefahr nicht mehr erkennbar.
Werden nur bei Warnung und unmittelbarer Gefahr intermittierend (blinkend) betrieben.
Sind deutlich wahrnehmbar.
Sind in ihrer Bedeutung eindeutig festgelegt.
Sind nur bei Vorhandensein der Gefahr in Betrieb.
Sind deutlich von anderen festgelegten Notsignalen (kontinuierlich) bzw. öffentlichem
Alarm und anderen betrieblichen Schallsignalen zu unterscheiden.
Sind in ihrer Erkennbarkeit nicht durch die Benutzung von Gehörschutz eingeschränkt.
Werden kurz, eindeutig und verständlich formuliert gegeben.
Werden erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen (z. B. Lautsprecher, Megaphon) gegeben.
Sind deutlich erkennbar.
Die Streifen weisen einen Neigungswinkel von etwa 45 Grad auf.
Das Breitenverhältnis der Streifen beträgt etwa 1:1.
Sind erforderlichenfalls witterungsbeständig ausgeführt.
Auf ständige Gefahren und Restrisiken wird durch
Verbots-, Warn- und Gebotszeichen
Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen
Sicherheitsmarkierungen hingewiesen.
Dabei werden die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Anforderungen und speziellen
Anforderungen an einzelne Zeichenarten berücksichtigt.
Für Festgelegte Sicherheitsaussagen werden nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet (ASR A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN 4844-2).
Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen wird soweit als möglich vermieden.
Nicht mehr notwendige Sicherheitszeichen werden unverzüglich entfernt.
Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
Sicherheitszeichen sind in geeigneter Höhe angebracht (u. a. Berücksichtigung der
Barrierefreiheit: Rollstuhlnutzende und kleinwüchsige Menschen).
Sicherheitszeichen sind mit ausreichender Beleuchtung (natürlich oder künstlich) ausgestattet.
Sicherheitszeichen werden in geeigneter Größe (Erkennungsweite) eingesetzt.
Werkstoffe der Sicherheitszeichen sind, soweit erforderlich, widerstandsfähig gegen
mechanische Einwirkungen
feuchte Umgebung
chemische Einflüsse
Lichteinwirkung (Ausbleichen)
Versprödung
Sind in unmittelbarer Nähe oder an allen Zugängen zum Gefahrbereich angebracht
Allgemeine Zeichen werden nur in Verbindung mit Zusatzzeichen eingesetzt
Sind auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung aus langnachleuchtendem Material ausgeführt.
Werden ausreichend angeregt, wenn sie aus langnachleuchtendem Material bestehen
Das Rettungszeichen Notausgang wird nur in Verbindung mit einer Richtungsangabe (Zusatzzeichen Pfeil) verwendet.
Sind deutlich erkennbar angebracht.
Haben Streifen im Neigungswinkel von etwas 45 Grad.
Haben ein Breitenverhältnis der Streifen von etwa 1 : 1.
Eigene Beschäftigte sind über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu unterweisen. Für Einweisende, die Handzeichen anwenden, ist eine spezifische Unterweisung erforderlich.
Die Unterweisung erfolgt
Als Erstunterweisung vor Arbeitsaufnahme und danach
In regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung.
Betriebsfremde werden in die Bedeutung der eingesetzten, für sie relevanten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eingewiesen.
Die Zusammenarbeit von eigenen Beschäftigten (z. B. Einweisende) mit Betriebsfremden (z. B. LKW-Fahrer ausländischer Unternehmen) wird in den Einweisungen besonders
berücksichtigt.
Die barrierefreie Ausführung der Sicherheitskennzeichnung erfolgt unter Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips.
Für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, zusätzlich durch taktile
oder akustische Sicherheitskennzeichnung
und / oder
Für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, zusätzlich durch
taktile oder visuelle Sicherheitskennzeichnung.
Der Flucht- und Rettungsplan ist farbig ausgeführt.
Der Standort des Betrachters ist blau eingetragen.
Der Flucht- und Rettungsplan hat eine angemessene Größe, durch die eine gute Lesbarkeit des Plans gewährleistet wird
Die Darstellung der Rettungs- und Brandschutzzeichen im Plan entspricht den im dargestellten Betriebsbereich angebrachten Rettungs- und Brandschutzzeichen.
Die Richtungspfeile der Fluchtwegkennzeichnung zeigen in Fluchtrichtung.