7 Anwendung von SZP

Gemäß §§ 5, 6 und 9 Betriebssicherheitsverordnung haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen solche seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren oder verwendungsfertigen Gesamtsysteme auszuwählen und den beauftragten Beschäftigten zur Verwendung bei der Arbeit bereitzustellen, die für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.

SZP darf nur angewendet werden, wenn den Anwender und Anwenderinnen jederzeit gefahrlos das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle möglich ist.

Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Auswahl von SZP sind folgende Gefährdungen besonders zu beachten:

7.1 Gefährdung des Menschen

Mechanische Gefährdungen

Diese Gefährdungen sind z. B. möglich durch pendelnde, umfallende, herabfallende, weg fliegende oder abrollende Lasten (Montage und Demontage von Fertigbauteilen)

Gefahrstoffe

Diese Einwirkungen sind z. B. möglich bei der Verarbeitung von chemischen Substanzen.

Gesundheitsgefährdungen

Diese Gefährdung besteht durch zu langes bewegungsloses Hängen im Auffanggurt.

Aus ergonomischen Gründen ist zudem das freie Hängen im Gurt auf max. 6 h/Tag zu beschränken.

Weitere Gefährungen sind z. B. möglich durch elektrischen Strom, Stich- oder Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen oder andere Umgebungs-, Witterungseinflüsse (Wind, Gewitter, Sonneneinwirkung, Frost).

7.2 Gefährdung des Trag- und Sicherungssystems

Versagen der Seile

Diese Gefährdungen sind z. B. möglich durch schneidende Geräte, Werkzeuge, scharfes Material und Kanten, aggressive Öle und Fette, betriebsbedingte Bewegungen, Einwirkungen von schädigenden Substanzen oder unsachgemäße Knoten.

Typische Arbeitsverfahren sind:

Überbelastung

Diese Gefährdung ist gegeben, wenn z. B. das Gesamtgewicht der Person, einschließlich des mitgeführten Werkzeugs und Materials, die maximal zulässige Last (Nennlast) des SZP bzw. des Rettungsverfahrens überschreitet.

Die minimal/maximal zulässige Last wird durch die Hersteller vorgegeben. Im Rettungsfall gelten teilweise Abweichungen, die ebenfalls den Herstellerangaben zu entnehmen sind.

Funktionsbeeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung der sicheren Funktion der Einstellvorrichtungen, Auffanggeräte und Rettungsgeräte kann sich ergeben durch

Werkzeug

Mitgeführte Werkzeuge müssen in Form und Gewicht grundsätzlich für den Einsatz während der Anwendung von SZP geeignet sein und gegen herunterfallen gesichert werden. Scharfe Gegenstände dürfen nur in geeigneten Futteralen mitgeführt werden. Beim Einsatz von trennenden Geräten (Trennschleifer, Sägen) und funkenerzeugenden Arbeitsverfahren (Schweißen, Schleifen) muss das Tragseil vor schädigenden Einwirkungen geschützt werden, z. B. durch den Einsatz von Stahlvorläufen im Bereich von mindestens 2 Metern.

7.3 Leitung und Aufsicht

Die Anwendung von SZP muss von fachlich geeigneten vorgesetzten Personen geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

Als fachlich geeignet gelten Personen, wenn sie über eine entsprechende Sachkunde verfügen.

Die einwandfreie Durchführung des Einsatzes muss durch aufsichtführende Höhenarbeiter oder Höhenarbeiterinnen für SZP beaufsichtigt werden. Eine beauftragte aufsichtführende Person darf in der Regel für höchstens fünf Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen verantwortlich sein (begründete Abweichungen gemäß Gefährdungsbeurteilung) und muss während des gesamten Einsatzes vor Ort sein.

Die aufsichtführende Person hat die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen. Sie muss hierfür weisungsbefugt sein und die nachfolgend aufgeführte Qualifikation besitzen: Level 3 nach den Regelungen dieser Information.

7.4 Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen nur Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die fachlich geeignet sind und deren gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist.

Fachlich geeignete Personen müssen die mit der An­wendung von SZP verbundenen Gefahren erkennen, be­urteilen und abwenden können.

Die fachliche Eignung muss durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nach Level 1, Level 2 oder Level 3 im Abschnitt 6 dieser Information nachgewiesen werden.

Eine jährliche Unterweisung sowie ggf. erforderliche Wiederholungsunterweisungen sind gemäß § 4 „Unterweisung der Versicherten“ der DGUV Vorschrift 1 zu absolvieren.

7.5 Durchführung der Arbeiten

Bei der Durchführung von SZP müssen mindestens 2 Höhenarbeiter bzw. Höhenarbeiterinnen anwesend sein. Diese Personen müssen Sichtkontakt oder akustischen Kontakt miteinander haben.

Solange Absturzgefahr besteht, müssen diese Personen gegen Abstürze gesichert sein.

Absturzgefahr kann z. B. bei der Montage der Aufhängungen und beim Einstieg in das Tragsystem bestehen.

Bei der Durchführung von SZP sind von den Höhenarbeitern/Höhenarbeiterinnen aufgrund der Kopfverletzungsgefahr ein Helm, welcher die Anforderungen nach Abschnitt 5.3.3 dieser Information erfüllt, zu tragen.

7.5.1 Montageanweisung

Es ist eine Montageanweisung unter Berücksichtigung der einsatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die u. a. eine detaillierte Arbeitsanweisung mit Notfall- und Rettungsmaßnahmen umfasst. Die Selbstrettung im Team muss sichergestellt sein. In der Gefährdungsermittlung/Einsatzplanung ist auf die Besonderheiten des Arbeitsumfeldes einzugehen, nicht nur auf den eigentlichen technischen Zugang.

7.5.2 Außergewöhnliche Arbeits- und Rahmenbedingungen

Befahren beengter Räume, Arbeiten über Wasser oder Offshoretätigkeiten erfordern gegebenenfalls Zusatzqualifikationen und zusätzliche technische Maßnahmen und/oder größere Teamstärken.

Bei der Auswahl und Zusammenstellung des Personals für Einsätze von SZP ist darauf zu achten, dass die einzelnen Höhenarbeiter bzw. Höhenarbeiterinnen Qualifikationen des gleichen Ausbildungsstandards vorweisen können. Die problemlose Verständigung (einheitliche Sprache) und die Kommunikation aller Beschäftigten untereinander ist während der Arbeiten zu gewährleisten. Bei der Zusammenstellung eines Teams ist darauf zu achten, dass die Personen des Teams mit der Handhabung des verwendeten Materials und der Rettungsausrüstung vertraut sind.

7.5.3 Kennzeichnung und Absprerrung der Arbeitsstelle

Zum Schutz gegen Gefährdungen für Dritte (herabfallende Gegenstände) oder durch Dritte (z. B. Sicherung der Anschlageinrichtung der Seilstrecke) ist eine Kennzeichnung der entsprechenden Bereiche erforderlich (siehe z. B. Abbildung 18).

Bereiche die nicht betreten werden dürfen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zusätzlich gegen unbefugtes Betreten abzusperren.

Die Ermittlung des Radius für den Gefahrbereich zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände kann sich an Tabelle 2 orientieren.

Tabelle 2: Empfohlener Radius des Gefahrbereiches in Abhängigkeit von der Höhe der baulichen Anlage

Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m) Erforderlicher Radius abhängig von h Erforderlicher Mindestradius in m
bis 20   5,00
über 20 bis 60 h/5 8,00
über 60 bis 100 h/5 12,50
über 100 bis 150 h/6 20,00
über 150 bis 200 h/7 25,00
über 200 h/8 30,00

Zur Sicherung von Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der aktuellsten Fassung zu beachten.

Abb. 18 Kennzeichnung der Arbeitsstelle

Abb. 18 Kennzeichnung der Arbeitsstelle

7.6 Prüfung der Ausrüstung

Vor, nach und während jeder Benutzung haben sich die Beschäftigten von der Betriebssicherheit und dem ordnungsgemäßen Zustand der einzelnen Komponenten des SZP durch eine Sicht- und Funktionsprüfung zu überzeugen.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben durch eine Prüfung nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den betriebssicheren Zustand der Komponenten des SZP sicherzustellen und das Ergebnis der Prüfung entsprechend § 14 der BetrSichV zu dokumentieren.