GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 212-001: Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren
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7 Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung sind die bei Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln.

In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Weiterhin ist zu prüfen, ob mit dem Verfahren die vorgesehenen Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Auswahl von SZP sind folgende Gefährdungen neben zu langem Hängen im Auffanggurt und Witterungseinflüssen (z. B. Wind, Temperatur) besonders zu beachten:

Versagen der Seile
Diese Gefährdungen sind z. B. möglich infolge schneidender Geräte und Werkzeuge, scharfem Material und scharfen Kanten, aggressiver Öle und Fette, betriebsbedingter Bewegungen, Einwirkungen von schädigenden Substanzen, unsachgemäßer Knoten oder Verfangen von Seilen.

Arbeitsverfahren, bei denen diese Gefährdungen auftreten können, sind z. B.:

Überlastung des Systems
Diese Gefährdung ist gegeben, wenn z. B. das Gesamtgewicht der Person, einschließlich des mitgeführten Werkzeugs und Materials, die maximal zulässige Last (Nennlast) des Systems überschreitet.

Die minimal/maximal zulässige Last wird durch die Hersteller in der Gebrauchsanleitung vorgegeben.

Funktionsbeeinträchtigung einzelner Komponenten
Eine Beeinträchtigung der sicheren Funktion der Einstellvorrichtungen, Auffanggeräte und Rettungsgeräte kann sich ergeben durch

Mitgeführte Werkzeuge und Materialien
Mitgeführte Werkzeuge und Materialien dürfen die Anwendung von SZP nicht beeinträchtigen und müssen gegen Herunterfallen gesichert werden.


Es wird empfohlen, das freie Hängen im Gurt entsprechend der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsvoraussetzungen des Höhenarbeiters bzw. der Höhenarbeiterin und des benutzten Auffanggurtes zu beschränken. In der Praxis haben sich 6 Std./Tag, unterbrochen durch eine oder mehrere Pausen, bewährt.