Grundausbildung zu Höhenarbeitern/Höhenarbeiterinnen
Ausbildungsdauer: 5 Tage
Ausbildung zum Erwerb der nachfolgend aufgeführten theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die sichere Anwendung von SZP grundsätzlich zur vertikalen Fortbewegung (Kategorie 1), wobei sich die Personen ausschließlich unterhalb des Anschlagpunktes befinden:
Der Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Prüfung mit Zertifizierung und Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild.
An der Prüfung ist mindestens eine externe, nicht an der Ausbildung eingebundene, zertifizierende oder prüfende Person zu beteiligen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt pro Prüfung max. 10 Personen.
Ausbildung zu Höhenarbeitern/Höhenarbeiterinnen für die Anwendung von SZP der Kategorie 2 und 3 (Traversieren)
Ausbildungsdauer: 5 Tage
Ausbildung zum Erwerb der nachfolgend aufgeführten theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die sichere Anwendung von SZP zur horizontalen und diagonalen Fortbewegung (Traversieren):
Der Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Prüfung mit Zertifizierung und Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild.
An der Prüfung ist mindestens eine externe, nicht an der Ausbildung eingebundene, zertifizierende oder prüfende Person zu beteiligen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt pro Prüfung max. 8 Personen.
Ausbildung zu aufsichtführenden Höhenarbeiter/Höhenarbeiterinnen
Ausbildungsdauer: 5 Tage
Ausbildung zum Erwerb der nachfolgend aufgeführten theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Durchführung und Überwachung der Anwendung von SZP (Höhenarbeiten) nach Level 1 und 2, ggf. Level 3:
Der Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Prüfung mit Zertifizierung und Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild.
An der Prüfung ist mindestens eine externe, nicht an der Ausbildung eingebundene, zertifizierende oder prüfende Person zu beteiligen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt pro Prüfung max. 8 Personen.
Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Baustellen
erfüllen die Zulassungsvoraussetzung bereits auf Grund ihrer Ausbildung.
Die entsprechenden Bezeichnungen sind: