Anhang 1
Ausbildungsstufen (Level), Ausbildungsinhalte und Prüfung der fachlichen Eignung für Anwender und Anwenderinnen von SZP zum/zur Höhenarbeiter/Höhenarbeiterin

1 Die Ausbildung erfolgt in Theorie und Praxis nach den anerkannten Prüfungsordnungen der Verbände

Ausbildungsstufe Level 1:

Grundausbildung zu Höhenarbeitern/Höhenarbeiterinnen

Ausbildungsdauer: 5 Tage

Ausbildung zum Erwerb der nachfolgend aufgeführten theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die sichere Anwendung von SZP grundsätzlich zur vertikalen Fortbewegung (Kategorie 1), wobei sich die Personen ausschließlich unterhalb des Anschlagpunktes befinden:

Der Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Prüfung mit Zertifizierung und Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild.

An der Prüfung ist mindestens eine externe, nicht an der Ausbildung eingebundene, zertifizierende oder prüfende Person zu beteiligen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt pro Prüfung max. 10 Personen.

Ausbildungsstufe Level 2:

Ausbildung zu Höhenarbeitern/Höhenarbeiterinnen für die Anwendung von SZP der Kategorie 2 und 3 (Traversieren)

Ausbildungsdauer: 5 Tage

Ausbildung zum Erwerb der nachfolgend aufgeführten theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die sichere Anwendung von SZP zur horizontalen und diagonalen Fortbewegung (Traversieren):

Der Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Prüfung mit Zertifizierung und Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild.

An der Prüfung ist mindestens eine externe, nicht an der Ausbildung eingebundene, zertifizierende oder prüfende Person zu beteiligen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt pro Prüfung max. 8 Personen.

Ausbildungsstufe Level 3:

Ausbildung zu aufsichtführenden Höhenarbeiter/Höhenarbeiterinnen

Ausbildungsdauer: 5 Tage

Ausbildung zum Erwerb der nachfolgend aufgeführten theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Durchführung und Überwachung der Anwendung von SZP (Höhenarbeiten) nach Level 1 und 2, ggf. Level 3:

Der Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Prüfung mit Zertifizierung und Ausstellung eines Ausweises mit Lichtbild.

An der Prüfung ist mindestens eine externe, nicht an der Ausbildung eingebundene, zertifizierende oder prüfende Person zu beteiligen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt pro Prüfung max. 8 Personen.

2 Weitere Zulassungsvoraussetzungen für Level 3, aufsichtführender Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen

2.1 Zusatzqualifikation: nach Anhang 2

Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Baustellen

2.2 SiFa (Bau) und SiGeKo

erfüllen die Zulassungsvoraussetzung bereits auf Grund ihrer Ausbildung.

3 Bezeichnung der erfolgreich abgeschlossenen Prüfung

Die entsprechenden Bezeichnungen sind: