4 Aufgaben und Verantwortung der Beteiligten

In den staatlichen Regelungen, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und durch den Stand der Technik sind klare Vorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz festgelegt. Aus diesen Vorgaben ergeben sich für die Adressaten dieser DGUV Information eindeutige Pflichten, deren Verletzung im Schadensfall rechtliche Konsequenzen (z. B. Zivilrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitsrecht) haben kann.

Zum Schneemanagement sollen insbesondere folgende Maßnahmen gehören:

Schneemanagement soll auf Grund der zugehörigen Aufgaben ein wichtiger Baustein des betrieblichen/unternehmerischen Risikomanagements darstellen. Das Ziel ist die Schneeräumung unter Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit aller beteiligten Personen.

Daraus ergeben sich Pflichten für:

Aufgaben und Verantwortung der am Bau Beteiligten sind nach § 52 bis § 56 der Muster-Bauordnung definiert. Sie ist in allen Bundesländern durch die jeweilige Landesbauordnung (LBO) umgesetzt (siehe Anhang 1 - Tabelle).


4.1 Bauherrinnen/Bauherren und deren Vertreter/Beauftragte

4.1.1 Bauherrinnen/Bauherren

Bauherrinnen/Bauherren haben zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens sowie zur Beseitigung von Anlagen geeignete beteiligte Personen zu bestellen, soweit sie nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet sind.

Ihnen obliegen zudem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie haben vor Baubeginn den Namen der bauleitenden Personen und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt die Bauherrschaft, ist dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (siehe Baustellenverordnung).

Teil 4 der jeweiligen Landesbauordnung (Übersicht siehe Tabelle Anhang 1)
§§ 2 (2+3), 3 (1), 4 BaustellV

4.1.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren sind bereits während der Planungsphase eines Bauvorhabens zu beteiligen, sofern diese auf Grundlage der Baustellenverordnung erforderlich sind. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an dem Gebäude. Die Unterlage stellt eine Betriebsanleitung für eine sichere Wartung und Instandhaltung des Gebäudes dar. Sie muss Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz enthalten. Zu den späteren Arbeiten zählen z. B. auch Schneeräumungen von Dachflächen.

§ 4 BaustellV

4.1.3 Planerinnen/Planer, Architektinnen/Architekten

Personen, die ein Gebäude planen, müssen die erforderliche Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung der jeweiligen Bauaufgaben haben. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Zeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie sind für den Inhalt der Planunterlagen verantwortlich. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen:

Besitzen sie auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleiben die Planerin oder der Planer verantwortlich.

Teil 4 der jeweiligen Landesbauordnung (Übersicht siehe Tabelle Anhang 1)
§§ 2 (2+3), 3 (1), 4 BaustellV

4.1.4 Bauleiterinnen/Bauleiter

Bauleitende Personen sind dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Anforderungen bei der Durchführung der Baumaßnahme eingehalten werden. Sie haben die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen und auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf die gefahrlose Zusammenarbeit unterschiedlicher/mehrerer Unternehmen zu achten.

Bauleitende Personen müssen die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben. Besitzen sie diese Sachkunde auf einzelnen Teilgebieten nicht, sind von ihnen geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter zu beauftragen. Die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter ist durch die bauleitenden Personen aufeinander abzustimmen.

Teil 4 der jeweiligen Landesbauordnung (Übersicht siehe Tabelle Anhang 1)
§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 und 39
§ 13 DGUV Vorschrift 1


4.2 Personen, die Gebäude besitzen, betreiben und deren Beauftragte

Personen die Gebäude besitzen, betreiben und deren Beauftragte haben je nach vertraglicher Vereinbarung die Verpflichtung zur Instandhaltung gemäß dem Bauordnungsrecht, u. a. konkretisiert durch die jeweilige Landesbauordnung (LBO), so dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet sind.

Zusätzlich zum öffentlichen Recht haben Personen, die ein Gebäude besitzen bzw. betreiben, privatrechtliche Verpflichtungen einzuhalten. So sind z. B. gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010), die mit Bezug auf Schaden durch Schneedruck noch durch die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur industriellen

Feuerversicherung (ECB 2010) ergänzt werden, u. a. alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles einzuhalten.

Teil 4 der jeweiligen Landesbauordnung (Übersicht siehe Tabelle Anhang 1)


4.3 Unternehmerinnen/Unternehmer, dessen Beauftragte und Beschäftigte

4.3.1 Unternehmerinnen/Unternehmer

Unternehmerinnen und Unternehmer haben bei der Führung ihres Unternehmens umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für Arbeitsschutz bei ihnen. Sie ist untrennbar mit ihrem Direktionsrecht verbunden.

§§ 3, 5, ArbSchG

In einem Unternehmen mit Führungskräften können Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Pflichten teilweise an betriebliche Vorgesetzte delegieren (Pflichtenübertragung). Sie können sich ihrer Verantwortung jedoch niemals vollständig entziehen. Im Arbeitsschutz bleibt ihnen die Führungsverantwortung (Organisations-, Kontroll- und Auswahlverantwortung) immer erhalten, denn sie ist unauflösbar mit ihrem Direktionsrecht verbunden.

§ 13 ArbSchG

Mit der Pflichtenübertragung übernehmen Beauftragte Verantwortung für die Unternehmerinnen oder Unternehmer. Diese bleiben dennoch dafür verantwortlich, dass diejenigen, denen die Pflichten übertragen wurden, auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um diesen Pflichten nachkommen zu können.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen also eine sorgfältige Auswahl treffen und darüber hinaus kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden.

4.3.2 Führungskräfte, Aufsichtführende

Führungskräfte sind für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig und verantwortlich. Sie sind damit verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Die Pflichten sind meist nicht konkret im Arbeitsvertrag beschrieben. Sie ergeben sich jedoch aus der Stellenbeschreibung sowie aus der betrieblichen Organisation und Praxis.

Führungskräfte tragen Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann, wenn ihnen dies nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die Verantwortung ist untrennbar mit der Weisungsbefugnis und/oder Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel verbunden. Aufsichtführende Personen (Vorgesetzte) ohne Verantwortung für den Arbeitsschutz gibt es nicht.

§ 13 ArbSchG

4.3.3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, die Unternehmerin bzw. den Unternehmer in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen.

Dies beinhaltet

Darüber hinaus haben sie Unterrichtungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat sowie die Pflicht der Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und den behördlichen Stellen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

ASiG §§ 5 bis 9, DGUV Vorschrift 2

Sicherheitsbeauftragte haben die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen sowie persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

In ihrer Funktion tragen Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung.

SGB VII § 22


4.4 Feuerwehren und Technisches Hilfswerk

Der vorbeugende und abwehrende Brandschutz sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen sind Aufgaben der Gemeinden, Landkreise und Länder. Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben leistungsfähige Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen (s. Brandschutz-, Feuerwehr-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetze der Länder).

Das THW ist anderen Behörden gegenüber zur Amtshilfe und bei Katastrophen, öffentlichen Notständen oder Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zur technischen Hilfeleistung verpflichtet.

§ 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 1 (2) „Gesetz über das Technische Hilfswerk“

Das Schneeräumen von Dächern hat nichts mit Brandschutz und in der Regel auch nichts mit Hilfeleistung im Sinne der gesetzlichen Aufgaben von Feuerwehr und THW zu tun. Deshalb ist das Schneeräumen von Dächern keine grundsätzliche Aufgabe der Feuerwehr und des THW. Denn die Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen (vgl. o. g. Gesetze).

Das Schneeräumen von Dächern hat vor einem Unglück oder Notstand zu erfolgen. Wenn vorbeugende Maßnahmen nicht getroffen wurden oder versagt haben, kann es grundsätzlich nur im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendig werden, die Feuerwehr oder das THW zum Schneeräumen einzusetzen. Demzufolge müssen Feuerwehren und THW in gewissem Umfang auch auf solche Einsätze vorbereitet sein. Die Führungskräfte müssen die möglichen Gefahren einschätzen können. Hierzu sind auch Kenntnisse über Statik und Schneebeschaffenheit erforderlich. Sie müssen über geeignete Einsatzkräfte und Mittel verfügen. Hierzu zählen für Tätigkeiten auf Dächern insbesondere Ausrüstungen zum Schutz vor Absturz. Die Führungskräfte tragen die Verantwortung für die eingesetzten Kräfte und Mittel sowie eventuell betroffene Dritte.

§ 14 DGUV Vorschrift 49