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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 212-016: Warnkleidung
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3 Pflichten von Unternehmern, Unternehmerinnen und Versicherten

3.1 Grundsatz

Gefährdungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich und bieten technische sowie organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz, sind gefährdete Personen mit geeigneten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zu schützen, wie z. B. Warnkleidung. Die Warnkleidung schützt nicht bei Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmenden und den damit verbundenen Auswirkungen. Durch die Beschaffenheit der Warnkleidung werden die gefährdeten Personen schneller erkennbar, so dass andere Verkehrsteilnehmende durch Warnen, Ausweichen und / oder Bremsen das Risiko einer Kollision vermindern können.

3.2 Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und dem Einsatz von Warnkleidung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Versicherten am Einsatzort zu ermitteln und zu bewerten. Die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten sind zu berücksichtigen.

Warnkleidung muss dann getragen werden, wenn die Erkennbarkeit einer Person erhöht werden soll. Dies trifft für alle Arbeitssituationen zu, bei denen am Tag sowie bei Dämmerung und Dunkelheit das "Übersehen werden" ein Risiko darstellt.

Ausgehend von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Eigenschaften festzulegen, die die Schutzkleidung neben der Erkennbarkeit von Personen aufweisen muss, das können z. B. sein:

3.3 Pflichten der Unternehmer, Unternehmerinnen und Führungskräfte

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat den Versicherten geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen (§ 29 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Eine persönliche Schutzausrüstung hat eine geprüfte und zertifizierte Schutzwirkung und ist mit entsprechenden Piktogrammen, Leistungsstufen und dem CE-Kennzeichen etikettiert.

PSA muss dem oder der Versicherten individuell passen. Sie ist grundsätzlich für die Benutzung durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten (§ 2 PSA-Benutzungsverordnung).

Er hat auch dafür zu sorgen, dass die PSA bestimmungsgemäß benutzt und regelmäßig auf Funktionsfähigkeit kontrolliert wird (§ 30 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1/BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention", und § 2 PSA-Benutzungsverordnung). Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat insbesondere in Unterweisungen und Betriebsanweisungen geeignete Anweisungen zu erteilen. Die Unterweisung sollte u. a. Angaben zur sicherheitsgerechten Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung, Reinigung und Pflege sowie zum Erkennen von Schäden beinhalten. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für die Beschaffung, Instandhaltung und Reinigung zu sorgen.

Warnkleidung nach DIN EN 20471 ist PSA, die nach Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung auszuwählen und zu beschaffen ist. Arbeitskleidung dagegen ist keine PSA.

3.4 Pflichten der Versicherten

Die Versicherten haben die Warnkleidung bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder der Unternehmerin unverzüglich zu melden (§ 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1/BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention").