5 Was muss organisiert werden?

5.1 Wie muss Chemikalienschutzkleidung gelagert und vorgehalten werden?

Bei der Lagerung von noch unbenutzter CS-Kleidung ist darauf zu achten, dass diese nach Herstellerangaben sachgerecht erfolgt. Beim Öffnen von Paketen mit CS-Kleidung ist darauf zu achten, dass durch das Aufschlitzen des Paketes mit einem Messer die CS-Kleidungsstücke nicht angeschnitten und dadurch unbrauchbar werden.

In der Praxis bietet es sich an, pro Mitarbeiter und Arbeitstag mehrere CS-Anzüge zur Verfügung zu stellen und die Tätigkeiten so zu organisieren, dass zwischendurch auch Tätigkeiten durchgeführt werden können, bei denen keine CS-Kleidung getragen werden muss. Das bedeutet, am Arbeitsplatz müssen einige Schutzanzüge vorgehalten werden, damit ggf. ein schneller Austausch erfolgen kann.

5.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltenregeln gehören in die Betriebsanweisung

Für das Tragen von CS-Kleidung hat der Unternehmer für den Arbeitsplatz und die einzelne Tätigkeit eine Betriebsanweisung zu erstellen. Der Entwurf einer solchen Betriebsanweisung befindet sich im Anhang 3 und ist auch bei GISBAU zu erhalten („WINGIS“ auf CD oder online unter www.gisbau.de). Wie alle Musterbetriebsanweisungen müssen diese Entwürfe aber durch betriebliche Angaben ergänzt werden.

Über die Schutzmaßnahmen und den Umgang mit CS-Kleidung müssen die Versicherten unterwiesen werden. Bei der Unterweisung sollte das An- und Ablegen von CS-Kleidung geübt werden, um sich damit vertraut zu machen.

Im Rahmen der Unterweisung oder bei Mitarbeitergesprächen sollten die Beschäftigten Hinweise geben, wenn sich die ausgewählte CS-Kleidung in der Praxis nicht bewährt hat, z.B. weil die Reißfestigkeit nicht ausreicht oder auch die Anzuggrößen nicht stimmen.

Das An- und Ausziehen muss praktikabel sein, das heißt möglichst einfach und problemlos. Reißverschlüsse müssen funktionieren und der Anzug muss dem normalen Gebrauch problemlos standhalten.

Um die Benutzer von PSA z.B. für CS-Anzüge zu gewinnen, kann es sinnvoll sein, die Mitarbeiter einen Trageversuch von einer kleinen Anzahl technisch vergleichbarer Anzüge durchführen zu lassen und den am besten geeigneten auswählen zu lassen.

5.3 Welche arbeitsmedizinische Betreuung ist notwendig?

Das Tragen von CS-Kleidung stellt in der Regel eine zusätzliche Belastung (vor allem eine Herz-Kreislauf-Belastung) für den Träger dar.

Besonders beim Tragen von Atemschutz muss daher eine Eignung nachgewiesen werden. Diese ist mittels spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt festzustellen und mit Nachuntersuchungen zu begleiten, dabei ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu beachten.

Werden flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV je nach Tragedauer anzubieten, bzw. als Pflichtuntersuchungen zu veranlassen.

Der „Leitfaden für Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Betreuung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ gibt eine Hilfestellung hierzu.

5.4 Welche weitere PSA kann notwendig sein?

Die Gefährdungsbeurteilung kann ergeben, dass neben der CS-Kleidung weitere Persönliche Schutzausrüstung notwendig ist. Diese kann Fußschutz, Atemschutz, Handschutz, Kopfschutz, PSA gegen Absturz etc. sein. Bei der Auswahl weiterer PSA ist darauf zu achten, dass die Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind und zusammen verwendet werden können.