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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 212-673: Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
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1 Rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

Gemäß § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem dafür verantwortlich, dass sein Gehör durch Kopfhörer nicht beeinträchtigt wird, dies schließt im Grundsatz die Benutzung von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus. Das Bundesministerium für Verkehr hat sich zu möglichen Ausnahmen dahingehend geäußert, dass die Benutzung von Gehörschützern zulässig ist, wenn der Fahrerarbeitsplatz ein Lärmbereich ist und die Gehörschützer geeignet sind. Die Liste der geeigneten Gehörschützer wird jährlich durch das BIA aktualisiert. Hierbei müssen die Gehörschützer die Wahrnehmung der notwendigen Signale, insbesondere Schallzeichen und Einsatzhörner, zulassen. Die Eignung der Gehörschützer ist durch eine von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszustellende Bescheinigung nachzuweisen, die auf Verlangen der Polizei vorzulegen ist (Muster siehe Anhang 3).

Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, bei mit der Transportaufgabe zusammenhängenden Arbeiten an Fahrzeugen geeignete Gehörschützer zu benutzen.

Beim Einsatz von Fahrzeugen im innerbetrieblichen Verkehr können diese Empfehlungen unter Beachtung des § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) sinngemäß angewendet werden.