GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 212-673: Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
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5 Bewertung der Hörprobe

Die Hörprobe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes alle abgegebenen Hupsignale erkannt und bestätigt hat.

Hat die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes nicht alle Hupsignale bestätigt, gilt die Hörprobe als nicht bestanden, und die benutzten Gehörschützer sind für diese Testperson nicht geeignet. In diesem Fall kann die Hörprobe mit anderen geeigneten Gehörschützern gemäß Anhang 1 Tabelle 1 wiederholt werden.

Eine erfolgreich durchgeführte Hörprobe ist mit dem Formular nach Anhang 3 zu bestätigen. Die Bescheinigung ist dem Technischen Aufsichtsdienst der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Bestätigung zuzusenden.

Eine Bestätigung ist ebenfalls mit dem Formular nach Anhang 3 zu erstellen, wenn bei Hörproben ohne Gehörschützer trotz Einsatz stärkerer Signalgeber die Signale in keinem Fall von der Testperson gehört werden und kein leiserer Betriebszustand möglich ist. Dies ist unter Nummer 5 "Einschränkungen" des Formulars zu vermerken.