3 Mögliche gesundheitliche Auswirkungen bei der Verarbeitung

3.1 Juckreiz (mechanisch irritative Effekte)

Bei Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen können durch die Fasern mechanische Hautreizungen auftreten. Hierfür sind gröbere Fasern (Durchmesser > 5 Mikrometer) verantwortlich, die sich aufgrund ihrer Steifheit in die Haut einspießen und einen unangenehmen Juckreiz hervorrufen können. Bei längerem Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen tritt offensichtlich ein Gewöhnungseffekt ein; trotz fortgesetzter Exposition gegenüber den Fasern lässt der Juckreiz nach. Es besteht jedoch weiterhin die Gefahr von Entzündungen.

Bereits bestehende Hautprobleme können sich durch den Umgang mit Mineralwolle-Produkten verstärken.

3.2 Allergien

Allergische Reaktionen aufgrund der Glas- und Steinwollefasern sind nicht bekannt. Für Allergiker können jedoch die Zusatzstoffe in den Mineralwolle-Dämmstoffen problematisch sein.

3.3 Staubbelastungen

Bei der Verarbeitung wird Staub freigesetzt. Dieser Staub aus Mineralwolle-Dämmstoffen kann wie jeder andere mineralische Staub Augenreizungen hervorrufen.

Ferner sind vorübergehende entzündliche Reizungen der großen Atemwege, des Rachenraumes und der Nasenschleimhaut bekannt. Insbesondere kann es beim Abriss, d. h. dem nicht zerstörungsfreien Ausbau von Mineralwolle-Dämmstoffen, zu einer erheblichen Staubbelastung kommen. Infolge dieser Staubeinwirkungen kann es – wie bei allen Stäuben – zur Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane kommen.

3.4 Krebspotenzial

Mineralwolle-Dämmstoffe enthalten einatembare Fasern. Die von diesen Fasern ausgehende Gefährdung soll im Folgenden näher erläutert werden.

3.4.1 Wann ist eine Krebsgefahr durch Fasern grundsätzlich gegeben?

Fasern aller Art sind dann in der Lage, Krebs zu erzeugen, wenn sie entsprechend lang und dünn sind (bestimmte Länge und Durchmesser) und eine gewisse Beständigkeit im Körper besitzen. Diese Fasern sind mit dem bloßen Auge nicht sichtbar, können jedoch in hohen Konzentrationen in der Atemluft am Arbeitsplatz vorliegen, wenn bei Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen unsachgemäß und nicht nach dieser DGUV Information gearbeitet wird.

Anders als Asbestfasern, die aufspleißen, also sich der Länge nach teilen und somit immer dünner und gefährlicher werden, brechen Glas- und Steinwollefasern quer zur Faser und werden so immer kürzer. Da der Durchmesser dabei gleich bleibt, werden die Bruchstücke immer mehr zu kleinen Staubkörnchen und sind dann in der Wirkung mit jedem anderen Staub vergleichbar.

Die Beständigkeit der Fasern ist von Bedeutung, weil sie eine bestimmte Zeit in der Lunge verbleiben müssen, um eine Krebserkrankung hervorrufen zu können. Sobald die Faser aus der Lunge entfernt oder aufgelöst ist oder auch nur in mehrere nicht faserförmige, weil zu kurze, Teile zerbricht, verliert sie ihr krebserzeugendes Potenzial.

Mineralwollefasern weisen eine geringe Beständigkeit in der Lunge auf, die mit der von Asbest nicht vergleichbar ist. Untersuchungen zur Biobeständigkeit (Biopersistenz) haben ergeben, dass die heute hergestellten Glas- und Steinwollefasern schon nach weniger als 40 Tagen zu mehr als der Hälfte (Halbwertszeit) abgebaut sind. „Alte“ Mineralwolle hat dagegen Halbwertszeiten von einigen hundert Tagen, während z. B. Blauasbest eine Beständigkeit von mehr als 100 Jahren aufweist.

3.4.2 Fasereigenschaften und Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der Fasern wird im Wesentlichen aufgrund ihrer Beständigkeit/Löslichkeit vorgenommen. In Deutschland wird hierzu die chemische Zusammensetzung und/oder die in Tierversuchen ermittelte Biobeständigkeit herangezogen.

Bei Produkten, die vor 1996 eingebaut worden sind, muss von einer Einstufung als krebserzeugend Kategorie 1B nach TRGS 905 ausgegangen werden. Diese Einstufung kann nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden. Hilfestellung bei der Beurteilung eingebauter, unbekannter Mineralwolle (Vorgehensweise, Probenahme, Analyse, etc.) gibt die Gütegemeinschaft Mineralwolle (GGM) e. V.

Seit 1996 werden in Deutschland Mineralwolleprodukte hergestellt, die als unbedenklich gelten. Der Umgang mit diesen Produkten erfordert neben den Mindestanforderungen beim Umgang mit Arbeitsstoffen keine zusätzlichen Anforderungen.

Bei Produkten, die nach 1996 eingebaut wurden, kann noch ein Krebsverdacht bestehen. Auch in diesen Fällen kann dies nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden.

Seit dem 1. Juni 2000 dürfen in Deutschland nur noch neue Produkte verarbeitet werden, die nach Anhang II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich gelten.

Die notwendigen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz richten sich nach der Beurteilung der Fasern: Nur bei Fasern mit Krebsverdacht werden Maßnahmen erforderlich, die über die Mindestschutzmaßnahmen hinausgehen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder deren Beauftragte müssen deshalb vor Aufnahme der Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, wie die Fasern zu beurteilen sind.

Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen sind neben dieser Beurteilung auch Art und Umfang der Tätigkeiten von Bedeutung. Durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder deren Beauftragte ist dafür zu sorgen, dass in Abhängigkeit von der Gefährdung die notwendigen Maßnahmen getroffen und eingehalten werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Für die in den Tabellen 1a und 1b aufgeführten Tätigkeiten ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.